Jugendschutz Mehr als eine gesetzliche Verpflichtung

Jugendschutz ist für den Handel auch eine gesellschaftliche Aufgabe, deren Nichtbeachtung dem Image schaden kann. Ein Überblick über die wichtigsten Fakten.

Freitag, 16. Mai 2014 - Management
Tobias Dünnebacke
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Bildquelle: Hangen

Der Jugendschutz stellt eine wichtige gesetzliche Verpflichtung für den Handel und seine Mitarbeiter dar. Die Nichtbeachtung kann für den Händler teuer werden. Beim Verkauf von alkoholischen Getränken drohen beispielsweise bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Gleichzeitig stellt der Jugendschutz auch eine moralische Verpflichtung dar und bei Nichtbeachtung droht dem Händler ein nachhaltiger Image- und Vertrauensverlust. Zwei gute Gründe also, warum jeder Kaufmann penibel auf die Einhaltung dieser Vorschriften achten sollte.

Die drei für den Lebensmittel-Einzelhandel im Rahmen des Jugendschutzes wichtigsten Sortimente sind alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren sowie gewaltverherrlichende oder pornografische Medien wie Presseerzeugnisse oder auch Filme und Computerspiele.

Kinder im Sinne des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Als Jugendliche gelten Personen zwischen 14 und 18. Ab 18 Jahre gilt man nach dem Gesetzt als Erwachsener. Für die Abgabe und den Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche sieht der Gesetzgeber vor, dass Bier und Bier-Mischgetränke, Wein und dessen Mischgetränke sowie Sekt nur an Personen ab 16 Jahren , Spirituosen und deren Mischgetränke nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Ein verhältnismäßig neues Gesetz aus dem Jahre 2004 ist das so genannte Alkopopsteuergesetz. Es beinhaltet im Kern eine Sondersteuer auf bestimmte branntweinhaltige Mischgetränke (Spirituosen mit Limonade), die viel höher ist als die übliche Branntweinsteuer. Laut aktueller Fassung des Jugendschutzgesetztes heißt es zu diesen Getränken, dass sie gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die zentrale Maßnahme zur Einhaltung des Jugendschutzes ist die Alterskontrolle an der Kasse. Sobald Zweifel daran besteht, dass der Kunde nicht das erforderliche Alter für den Erwerb des alkoholhaltigen Getränkes hat, wird er zum Vorzeigen seines Ausweises aufgefordert. Neben der Ausbildung von Kaufleuten, bei der Jugendschutzregeln vermittelt werden, gibt es noch weitere externe Schulungen zu dem Thema. Eine der größten ist die „Schulungsinitiative Jugendschutz“ vom Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure (BSI). Ein Teil der Initiative ist ein Online-Training für Verkäuferinnen und Verkäufer. Aktuell sind 135.700 Teilnehmer aus den Bereichen Handel, Gastronomie und Tankstellen zertifiziert. BSI-Geschäftsführerin Angelika Wiesgen-Pick ist von der Effektivität der Kampagne überzeugt: „Das Online-Training führt nachweislich zu einer konsequenteren Umsetzung des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken.“

Neben Alkohol sind Tabakwaren die zweite große Warengruppe, bei der das Jugendschutzgesetz zu beachten ist. Wörtlich heißt es in dem Gesetz: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ Auch Jugendlichen, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist demnach der Kauf von Zigaretten verboten. Das war nicht immer so. Bis 2007 lag die Grenze noch bei 16 Jahren. Die Hersteller unterstützen öffentlich den Jugendschutz und unterstreichen dies beispielsweise mit Aussagen wie „Zigaretten sind Genussmittel für Erwachsene“. Beim Deutschen Zigarettenverband heißt es dazu: „Wir wollen nicht, dass Kinder und Jugendliche rauchen. Wir begrüßen ausdrückliche Maßnahmen des Gesetzgebers, die Kinder und Jugendliche vom Rauchen abhalten sollen.“ Letztlich liegt aber natürlich auch hier die letzte Verantwortung beim Handel, der die Waren in Verkehr bringt und tagtäglich auf die Einhaltung des Jugendschutzes achten muss. Helfen können dabei spezifische Kassenwarnsysteme, die den Kassiervorgang unterbrechen und ein akustisches Signal abgeben, wenn Ware über den Scanner geführt wird, die dem Jugendschutzgesetz unterliegt, also beispielsweise eine Packung Zigaretten.

Neben Alkohol und Tabak gilt es auch bei Presseerzeugnissen sowie Computerspielen und Filmen den Jugendschutz zu beachten. Medien, die Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB oder sogenannte harte Pornographie nach § 184 StGB beinhalten, unterliegen einem generellen Vertriebsverbot und werden vom Presse-Grosso nicht vertrieben. Die weitaus meisten Titel im Pressevertrieb sind jugendmedienschutzrechtlich unbedenklich und können unbeschränkt ausgeliefert werden. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) sowie die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle GmbH (USK) bieten mit ihrer Alterskontrolle und der entsprechenden Kennzeichnung bei Filmen eine wichtige Hilfestellung für den Handel.