Es hängt an der SPD-Bundestagsfraktion. Die überlegt zurzeit noch, ob sie Bundesagrarminister Alois Rainer weiter Steine in den Weg legen will. Der möchte eine Meldepflicht für private Labore abschaffen, wie sie mehrere Absätze des Paragrafen 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vorsehen. Demnach müssen die Labore insbesondere Grenzwertüberschreitungen nicht nur ihrem Auftraggeber aus der Wirtschaft melden, sondern ebenfalls direkt der zuständigen Behörde – und das zur Not gegen den Willen des Unternehmens. Das geht über die Meldepflicht des Unternehmers im LFGB hinaus und auch über die EU-Grundverordnung für Lebensmittel mit ihrer Meldepflicht in Artikel 19. Das letzte Wort hat der Bundestag; das parlamentarische Verfahren läuft.
Im Gespräch mit der Lebensmittel Praxis erläutert Anton Blöth den Aufwand einer Meldepflicht. Blöth ist Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Laborunternehmen (VDLAB). Auftragslabore müssen sich neben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich an die Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Auftraggeber halten. Bevor ein Laborergebnis an eine Behörde gemeldet wird, muss das genauestens geprüft werden. „Jede ungerechtfertigte Meldung eines Auftragslabors kann weitreichende Folgen für das Labor haben – vor allem Schadensersatzforderungen, Klagen und Kundenverlust durch Vertrauensmangel“, sagt Blöth.
Damit sich ein Labor zu einer Meldung entschließt, ist nach Darstellung des VDLAB-Geschäftsführers ein konkreter Anhaltspunkt dafür nötig, dass die Probe zu einem Verkehrs- und Verkaufsverbot führen würde. Eine solche Beurteilung erfordert Blöth zufolge einen hohen Rechercheaufwand, der schnell einmal bei zwei Stunden oder auch deutlich höher liegen kann. Die Informationen müssten häufig zum Teil bei den Kunden beschafft werden – und hier kommt erneut die Lebensmittelbranche ins Spiel, die ihrerseits Aufwand treiben und Zeit freischaufeln müsse.
Nach Angaben von Anton Blöth gibt es „keine zuverlässigen Zahlen“ zu den Meldungen der Labore. Allerdings würden bei den VDLAB-Mitgliedslaboren wöchentlich Ergebnisse auftreten, die hinterfragt werden müssten. Dementsprechend begrüßen der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels und der Lebensmittelverband Deutschland ein mögliches Ende der Meldepflicht.
Veto der Lebensmittelkontrolleure
Aber: Nicht alle Teilnehmer der Wertschöpfungskette denken wie BVLH und Lebensmittelverband. Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter zum Beispiel schreibt: „Diese Meldepflichten wurden als unmittelbare Konsequenz aus schweren Krisen eingeführt – aus den sogenannten Gammelfleischskandalen und vor allem aus dem Dioxingeschehen 2010/2011, in dessen Folge mehrere Tausend tierhaltende Betriebe vorübergehend gesperrt wurden.“
Ein Nein zur Abschaffung der Meldepflicht kommt ferner unter anderem vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands (BVLK). Zur LP sagt der BVLK-Bundesvorsitzende Maik Maschke: „Die Streichung der Labormeldepflichten hätte zur Folge, dass den Überwachungsbehörden der amtlichen Lebensmittelkontrolle eine unabhängige Informationsquelle über möglicherweise nicht sichere Lebensmittel verloren ginge.“
Verzichtbare Meldepflicht
Die Meinung von LP-Redakteur Thomas Klaus
Es ist ja nicht so, dass es nicht schon Meldepflichten für Unternehmer gäbe, die sich auf mögliche Gesundheitsrisiken durch Lebensmittel beziehen. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die EU-Grundverordnung für Lebensmittelrecht treffen da klare Regelungen. Sie beziehen auch Fälle ein, in denen sich Unternehmer nicht sicher sind; sie müssen dann trotzdem melden. Die Meldepflicht für Privatlabore setzt noch einen drauf und sorgt für zusätzliche Bürokratie. Diese Meldungen haben bisher nach Erkenntnissen des Bundesagrarministeriums und der zuständigen Länderbehörden keine Lebensmittel- oder Futtermittelkrise verhindert oder aufgeklärt. Die Meldepflicht ist verzichtbar.
