Lassen Unternehmer diverse Arbeiten von ihrem Steuerberater erledigen, so empfiehlt sich: Sehen Sie sich seine Rechnungen immer genau an. Auch dann, wenn diese auf Grundlage der Gebührenverordnung erstellt worden sind. Achten Sie in dem Fall besonders darauf, inwieweit er von der ihm dabei eingeräumten Spannbreite Gebrauch gemacht hat. Starre einheitliche Gebührensätze gibt es in diesem Bereich nicht. Das wäre auch nicht sachgerecht, da Art und Umfang der Beratungsleistungen im Einzelfall stark voneinander abweichen können. Deshalb gibt die Gebührenverordnung dem Steuerberater grundsätzlich bei allen darüber abgerechneten Leistungen einen Spielraum. Trotzdem besitzen Sie generell Möglichkeiten zur Kontrolle seiner Abrechnungspraxis. Voraussetzung ist, dass Sie zumindest in Grundzügen die in der Gebührenverordnung vorgegebenen Varianten kennen.
- Die meisten Beratungsleistungen werden auf Basis sogenannter Wertgebühren abgerechnet. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Gebührenrechnung zum einen nach dem Gegenstandswert. Beispielsweise beim Jahresabschluss: Hier ist es der Mittelwert zwischen berichtigter Bilanzsumme und dem wirtschaftlichen Umsatz. Zum anderen nach der Kostentabelle und der Höhe der Gebühr, die innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens vom Steuerberater eigenständig festgelegt wird. Erstellt er beispielsweise für das Unternehmen den Jahresabschluss(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) kann er eine volle bis eine vierfache Gebühr nach Tabelle B verlangen.
- In besonderen gesetzlich vorgegebenen Fällen darf der Steuerberater eine Zeitgebühr berechnen. Auch hier muss die Honorierung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens bleiben. Die Zeitgebühr liegt zwischen 19 und 46 Euro je angefangener halber Stunde.
- Höhere Gebühren als nach der Steuerberater-Gebührenverordnung darf der Steuerberater nur dann ansetzen, wenn der Auftraggeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Zusätzlich möglich ist ein Ausgabenersatz in einem bestimmten Umfang, zum Beispiel für Post- und Schreibauslagen oder besondere Reisekosten. Außerdem unterliegt die Beratungsleistung der Umsatzsteuerpflicht.
Konkrete Angaben verlangen
Für eine effektive und schnelle Kontrolle der Rechnungen verlangen Sie von Ihrem Steuerberater, jedem Posten in der Abrechnung die jeweilige Vorschrift in der Steuerberater-Gebührenverordnung oder im Gerichtskostengesetz hinzuzufügen. Außerdem sollte er genau benennen, wo die konkret von ihm geforderte Gebühr im maßgebenden Gebührenrahmen angesiedelt ist. Nur bei sehr aufwändiger und zeitintensiver Tätigkeit sollte die Gebühr bis an den oberen Rahmen gehen. Bei wenig anspruchsvoller Arbeit ist der Mittelwert die Obergrenze, die nicht überschritten werden sollte. Lassen Sie sich im Bedarfsfall die tatsächlich durchgeführten Arbeiten von ihm erläutern.