Der Europäische Gerichtshof schränkt die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen stark ein. Gesundheitsbezogene Werbung für Safranextrakt, Ginkgo und andere pflanzliche Substanzen ist in der Europäischen Union bis auf weiteres verboten, wie der EuGH mitteilte.
Schlag gegen den Markt für Nahrungsergänzungsmittel
Das Verbot gilt, bis die EU-Kommission die werblichen Aussagen geprüft und in die dafür vorgesehene Liste aufgenommen hat. Diese Entscheidung dürfte besonders den wachsenden Markt für Nahrungsergänzungsmittel treffen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte gegen die Hamburger Firma Novel Nutriology geklagt und damit das Verfahren ausgelöst. Novel Nutriology warb für ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem angeblich stimmungsaufhellenden Safranextrakt sowie einem Melonensaftextrakt, das Stressgefühle und Erschöpfung abbauen sollte. Der Verband stufte dies als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe ein.
EuGH räumt Ausnahmen bei gesonderten Regelungen ein
„Eigentlich regelt eine Liste der EU, welche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind“, erklärte der EuGH. Diese Liste legt beispielsweise fest, wann die Aussage rechtmäßig ist, dass Biotin zu einer normalen Funktion des Nervensystems beiträgt.
Die zuständige Behörde lehnte jedoch viele Anträge zur Aufnahme von Werbeaussagen zu sogenannten Botanicals in diese Liste ab, oft wegen fehlender Studien. Daraufhin stoppte die Kommission die Prüfung von Aussagen zu Botanicals. Die EuGH-Richter erklärten nun solche noch nicht in die Liste aufgenommenen Werbeaussagen für unzulässig.
Das Gericht räumte zwar ein, dass Ausnahmen bei gesonderten Regelungen möglich seien. Im vorliegenden Fall, den der Bundesgerichtshof an den EuGH verwiesen hatte, traf dies jedoch nicht zu.