Das können Sie jetzt tun! Erste Hilfe für kleine Unternehmen

Seit dem Wochenende können kleine Unternehmen einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Wo bekommen sie sonst noch Hilfe zum wirtschaftlichen Überleben?

Dienstag, 31. März 2020 - Corona Update
Heidrun Mittler
Artikelbild Erste Hilfe für kleine Unternehmen
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So hat sich Anja P. den Frühling nicht vorgestellt: In ihrem Auftragsbuch stehen zwar viele Posten, aber sie sind restlos durchgestrichen. Seit zwei Jahren betreibt die junge Frau ein Catering-Unternehmen mit zwei Mitarbeitern. Dabei kooperiert sie mit dem ortsansässigen Supermarkt, bei dem sie zuvor viele Jahre an der Fleischtheke gearbeitet hat. In Zeiten von Corona aber ist die 700-Jahr-Feier der Stadt abgesagt, der Angelverein lässt das Angrillen ausfallen und die Kirchengemeinden haben die Kommunions- und Konfirmationsfeiern verschoben. Was tun, wenn kein Geld reinkommt, die Kosten aber weiterlaufen? Lange kann sie das nicht mehr durchhalten, dann ist sie pleite.

Seit dem letzten Wochenende kann Anja P. einen Zuschuss als Soforthilfe beantragen. Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern können beispielsweise so 9.000 Euro erhalten. Die Anträge sind im Internet abrufbar, und zwar beim jeweiligen Bundesland. Wichtig: Es handelt sich um einen Zuschuss, der anders als ein Kredit nicht zurückgezahlt werden muss.

Kurzarbeit: Sobald mindestens zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind, kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Jungunternehmerin üblicherweise zahlt, soll die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Sie muss den Antrag auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Auf deren Homepage gibt es nicht nur Informationen, sondern auch zwei Erklärvideos. Da die örtlichen Arbeitsagenturen derzeit überlastet sind (vor allem die Telefonanlagen), empfiehlt es sich, den Antrag online zu stellen oder das ausgefüllte Formular in den Hausbriefkasten zu werfen.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, kann man über die Lohnsoftware errechnen (etwa 60 Prozent). Hier hilft der Steuerberater weiter. Wichtig: Das Unternehmen selbst zahlt erst einmal das Kurzarbeitergeld aus!

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende. Derzeit wichtig: Beschäftigte, die in angeordneter Quarantäne sind, haben Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst.

Hier das Formular für den Antrag auf Kurzarbeit.

Steuern stunden und mindern: Die Bundes- und Länderfinanzbehörden haben sich auf Maßnahmen geeinigt, die schnell für Erleichterung sorgen:

Bis zum 31. Dezember 2020 kann das Finanzamt die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zinslos stunden.

Außerdem können die Gemeinden (eine Ausnahme machen die Stadtstaaten) die Gewerbesteuer stunden. Und man kann bei der Gemeinde beantragen, dass die Vorauszahlung der Gewerbesteuer gesenkt wird.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits auf seiner Webseite das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download gestellt.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne oder eine Tätigkeitsverbot ausspricht, erleiden Unternehmen in vielen Fällen einen Ausfall, ohne dass der Geschäftsführer oder die Mitarbeiter selbst krank sind. In diesem Fall kann es eine Entschädigung nach dem Infektionsschutz geben. Bei Selbstständigen kann der Verdienstausfall anteilig entschädigt werden, außerdem in gewissem Umfang Betriebsausgaben und Aufwendungen für die private soziale Sicherung. Dieser Punkt ist noch nicht endgültig geklärt, zur Zeit verweisen Bundesregierung und die Länder auf die Hilfsprogramme. Dazu sollte man Rat vom Steuerberater und eventuell Anwalt einholen.

Krankenversicherung: Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können eine Ermäßigung des Beitrages beantragen. Die Krankenkassen stellen dazu entsprechende Formulare bereit.

Liquidität sichern: Das Bundesministerium für Wirtschaft hat einen Dreistufenplan aufgelegt. Dabei vergibt die KfW Bank-Kredite. Die KfW-Bank gibt einen Corona-Newsletter heraus, den man abonnieren kann.

Außerdem können die Bürgschaftsbanken Kredite besichern (umgangssprachlich „dafür bürgen“), welche die Hausbanken vergeben.

Einige Bundesländer haben spezielle Darlehensprogramme aufgelegt, zum Beispiel Berlin.

Zudem gründen sich gerade erste Initiativen. Sie bieten eine Wissensplattform, um besser aus der Krise herauszukommen. Hier ein Beispiel aus Berlin.

Insolvenz und ihre Fristen: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet an einer Änderung der Insolvenzordnung. Diese soll in der nächsten Woche vom Bundesrat beschlossen werden. Als Vorbild nutzt sie die Regelungen, die bei verschiedenen Hochwasserkatastrophen getroffen wurden. Üblicherweise muss ein Unternehmen innerhalb von drei Wochen Insolvenz beantragen, wenn es in eine ernsthafte finanzielle Schieflage gerät. Diese Frist wird voraussichtlich bis zum 30. September ausgesetzt.

Das Ministerium will verhindern, dass Betriebe nur deshalb Insolvenz anmelden, weil die angekündigten Hilfen nicht rechtzeitig ankommen.

Pfändungen: Kontopfändungen und weitere Vollstreckungen von den Finanzbehörden sind bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, wenn der Steuerschuldner erheblich von der Coronakrise betroffen ist.

Quellen: Die Bundesteuerberaterkammer hat eine hilfreiche Sammlung veröffentlicht, die noch zahlreiche weitere Informationen und Quellen zur Verfügung stellt. Besonders hilfreich ist der Anhang mit Links und Kontakten. https://www.bstbk.de/de