Energiemanagement Putzen Sie sich reich! - Putzen sie sich reich: Teil 2

Kühlanlagen sind im Lebensmittel-Einzelhandel ein großer Kostenblock. Oft wird übersehen, dass auch die Sauberkeit doppelt Geld bringt: Sie minimiert Kosten und Haftungsrisiken.

Mittwoch, 21. September 2016 - Management
Nicole Ritter
Artikelbild Putzen Sie sich reich! - Putzen sie sich reich: Teil 2
Bildquelle: Stefan Mugrauer
Interview mit Rudi Wolf

Kühlanlagen im Fokus der Lebensmittelüberwachung

Rudi Wolf, Referatsleiter beim Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises, über die Bedeutung der Kühlanlagenhygiene.

Sind Kühlanlagen Thema für die Lebensmittelüberwachung (LÜW)?
Rudi Wolf: Die Kühlanlagenkontrolle wird von uns im Rahmen der Betriebsbegehungen durchgeführt, denn die Einhaltung der Temperaturanforderungen ist ja gesetzlich geregelt. Wir stoßen dabei zunehmend auf Probleme.

Welche Feststellungen machen Sie denn bei Ihren Prüfungen?
Wir haben früher schon auf die Füllmarken der Anlagen hingewiesen. In Tiefkühltruhen finden wir das häufig, dass zu hoch beladen wird. Da ist die Kühlung dann aufgrund der Funktionsweise der Truhe nicht mehr sichergestellt. Aktuell stellen wir aber eine Häufung solcher Fehler fest.

Haben Sie eine Idee, woran das liegen könnte?
Wir denken, das Problem liegt an der zunehmenden Involvierung von Dienstleistern. Früher hat die Mitarbeiterin gesehen, dass der abgepackte Schinken ausgeht und hat das Fach ausgewischt und aufgefüllt. Heute werden die Theken vermehrt von Fremdfirmen bestückt. Die pressen dann möglichst viel in die Fächer, damit sie nicht so oft vorbei kommen müssen.

Ergibt sich daraus ein Risiko für die Lebensmittelsicherheit?
Die Risikobewertung obliegt im Detail dem Lebensmittelunternehmer. Im Kollegenkreis diskutieren wir aber natürlich die Problematik. Wir denken schon, dass auch verschmutzte Verpackungen ein Problem darstellen können, denn beim Öffnen kann der Verbraucher ja die Lebensmittel über den Handkontakt kontaminieren.

Welche Möglichkeiten hat die LÜW, hier einzuschreiten?
Wir ordnen im Zusammenhang mit der Guten Hygienepraxis die Entleerung und Reinigung eindeutig verschmutzter Anlagen an. Das kann bis hin zur Stilllegung gehen. Bei abweichenden Temperaturen sind wir im Bereich von „Irreführung und Täuschung“. Ein zentrales Urteil kommt hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht urteilte, dass der Verbraucher erwarten darf, dass das Lebensmittel so gelagert worden ist, dass seine spezifischen Eigenschaften erhalten geblieben sind. Also auch, dass die Keimzahlen in Ordnung sind. Wenn das Produkt also wärmer gelagert wird, als vorgeschrieben, wodurch ein Keimwachstum angeregt wird, wird der Verbraucher in seiner Erwartung getäuscht. Und Irreführung können wir mit Geldbußen ahnden.

Was empfehlen Sie den Betrieben?
Je nach Anlage, Standort und Luftverschmutzung sollte ein sinnvoller Reinigungsplan erstellt werden. Neben der Einhaltung der Guten Hygienepraxis spart eine saubere Kühlanlage ja auch eine Menge Energie.