Lebensmittelinformationsverordnung Mehraufwand für Industrie

Die EU will mit der für Ende 2014 geplanten Umsetzung der neuen Lebensmittelinformationsverordnung noch mehr Sicherheit für die Verbraucher gewährleisten. Für die Industrie bedeutet dies eine grundlegende Neuorientierung. Bisherige Angaben müssen überprüft und auf den neuesten Stand gebracht, einige sogar erstmals recherchiert werden.

Freitag, 23. März 2012 - Industrie-Archiv
Lebensmittel Praxis

Eine der bedeutsamsten Neuerungen ist die minimale Schriftgröße für den Aufdruck von Lebensmittelinformationen. Damit wird sich die Etikettenfläche, die für Marketingzwecke genutzt werden kann, erheblich verkleinern. Verpflichtend sind u.a. Auskünfte zu Nährwerten, dem Einfrier- und/oder Verwendbarkeitsdatum, sowie spezielle Angaben wie z.B. Informationen über enthaltene Ersatzstoffe oder im Produkt eingesetzte Nano-Materialien obligatorisch. Allerdings wurde im Rahmen des Fresenius-Seminars „The New Food Information Regulation" kritisiert, dass immer noch zahlreiche Fragen unberührt blieben. So gäbe es nach wie vor keinerlei Regelungen zum Gebrauch von Piktogrammen auf Verpackungen, zu Nährwertangaben von alkoholischen Getränken oder der Kennzeichnung von Transfettsäuren.

Eine viel beachtete Neu-Regelung stellt die Kennzeichnung des Herkunftslandes bzw. der -region dar. Auf diese soll nun immer dann explizit hingewiesen werden, wenn potenziell die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher ohne Zusatzinformationen falsche Schlüsse aus dem Produktnamen oder der Produktart ziehen könne, erklärte Martin Holle (Unilever, UK). Als "Herkunft" gelten dabei laut Verordnung geografische Regionen, in denen Schlüsselprozesse zur Verarbeitung des Produktes stattfinden und die zur Charakteristik der Ware beitragen. Dies umfasse einerseits den Standort der Produktion, verweise aber auch auf den Herkunftsort des zu verarbeitenden Rohmaterials, so Holle. Die Kennzeichnung hänge hier entscheidend von den anzunehmenden Erwartungen der Verbraucher ab. Falls der Ort der Produktion und die Herkunft des Rohmaterials nicht identisch seien, müssten sowohl die Herkunft des primären Inhaltsstoffs als auch die Herkunft des Endprodukts gekennzeichnet werden, betonte Holle.

Eine weitere Neuerung ist die Regelung der Allergen-Kennzeichnung - dabei räumt die Verordnung erstmalig Risiken durch Kreuzkontamination ein. Die neue Verordnung beziehe sich ausschließlich auf absichtlich zugefügte Substanzen - etwaige Rückstände fallen dagegen nicht unter die Regelung. Das Risiko einer Kreuzkontamination muss über eine Risikobewertung ermittelt werden. Warnhinweise wären dabei nur dann notwendig, wenn ein nachweisbares und signifikantes Risiko für den Verbraucher besteht.