Schweppes Tee-Importeure scheitern mit Klage

Die Abbildung von Früchten und Teepflanzen auf dem Etikett des „Sparkling Tea“ von Schweppes sind laut einem Gerichtsurteil keine Kundentäuschung. Schweppes darf das Erfrischungsgetränk unverändert verkaufen, obwohl es auf Tee-Extrakten enthalten basiert.

Mittwoch, 21. März 2012 - Industrie-Archiv
Lebensmittel Praxis
Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und wies damit eine Unterlassungsklage von Tee-Importeuren ab. Die Kläger hatten die Aufmachung der Flasche - auf dem Etikett sind in drei verschiedenen Sorten Früchte und Teeblätter zu sehen - als irreführend bezeichnet. Der Verbraucher erwarte bei diesem Etikett aufgebrühten Tee und Fruchtsaft oder -mark.

Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, sagt eine Justizsprecherin. Die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Durch die Abbildungen werde allein auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. „Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden“, so die Sprecherin. Das Landgericht Siegen hatte bereits in erster Instanz Schweppes Recht gegeben. Die Marke gehört zur Krombacher-Gruppe.