Eine 3D-Figur kann demnach nur unter sehr strengen Voraussetzungen die Rechte an einer geschützten Bezeichnung verletzen. Und die sah der BGH hier als nicht gegeben an. Haribo vertreibt seit den 1960er-Jahren Gummibärchen und ließ später auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen - ein Bär mit einer roter Schleife. Lindt vertreibt seit Weihnachten 2011 hingegen einen in Goldfolie verpackten Schokoladenteddy, den Lindt-Teddy. Auch er trägt eine rote Schleife um den Hals - wie etwa der Lindt-Osterhase.
Die Entscheidung ist für andere Markenanbieter insofern interessant, als der BGH zum ersten Mal über einen Fall entscheiden musste, in dem aus einer Wortmarke (dem Namen „Goldbären“) gegen eine Form (den goldenen Bären) geklagt worden ist.