Klägerin war eine Handelsgesellschaft, die zwei Lebensmittelmärkte in Baden-Württemberg betreibt. Dort können die Kunden an Servicetheken lose Fleisch- und Wurstwaren kaufen. Anlass der Klage war ein angekündigter Bußgeldbescheid eines Landratsamtes. Die Behörde hatte laut Gericht moniert, dass die Handelsgesellschaft zumindest in der Zeit vom Dezember 2012 bis Juli 2015 Arbeiten des Fleischerhandwerks habe ausführen lassen, ohne einen Fleischermeister zu beschäftigen.
Dem hielt die Klägerin entgegen, dass die Tätigkeiten – etwa das Zerteilen und Marinieren von Fleischstücken – nicht dem zulassungspflichtigen Fleischerhandwerk zuzuordnen seien.
Nach Ansicht der Mannheimer Richter muss der Betrieb einer Fleischtheke aber grundsätzlich von einem Meister geleitet werden. Der Verkauf setze Kenntnisse zu Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches und über die einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften voraus. Die Beschäftigung von Fleischfachverkäufern – wie sie die Klägerin geltend gemacht habe – sei nicht ausreichend. Die Revision wurde nicht zugelassen.