Brief an Umweltminister EU-Batterieverordnung macht dem Handel Sorgen

Der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisiert die Sorgfaltspflichten der EU-Batterieverordnung (EUBR). Sie gingen über die Vorgaben der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) hinaus und belasteten Handelsunternehmen unverhältnismäßig, heißt es in einem Schreiben an Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD).

Freitag, 16. Oktober 2026, 11:56 Uhr
Thomas Klaus
Wohin mit den alten Batterien? Eine europarechtliche Neuregelung bereitet dem Handel Sorgen. Bildquelle: Getty Images

Konkret bemängelt der HDE, dass die EUBR parallel zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) eigenständige und darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten vorsehe. Das kritisieren HDE-Präsident Alexander von Preen und HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth in einem Schreiben an Umweltminister Carsten Schneider.

Während die CSDDD einen risikobasierten Ansatz verfolge, mit dem Unternehmen ihre Risiken priorisieren könnten, etabliere die EUBR eine produktbezogene Konformitäts- und Zertifizierungslogik mit weitreichenden Haftungsfolgen. Nach Darstellung des HDE verpflichtet Artikel 48 Absatz 1 der EUBR Wirtschaftsakteure auch dann zur Erfüllung rohstoffbezogener Sorgfaltspflichten, wenn sie selbst nicht produzieren, sondern Gerätebatterien als erste Wirtschaftsakteure in den EU-Binnenmarkt importieren.

Der HDE schreibt dem SPD-Minister: „Händler müssten die Lieferkette der Gerätebatterien bis zur Rohstoffgewinnung in der Mine transparent und verifizierbar darlegen. Handelsunternehmen sind weder an der Rohstoffgewinnung noch an der Batterieproduktion beteiligt. Sie verfügen nicht über die Möglichkeit, die Lieferkette einer Batterie bis zur Rohstoffmine transparent nachzuvollziehen oder deren Angaben eigenständig zu verifizieren. Dies führt zu einer unangemessenen Haftungsverlagerung auf den Handel und belastet insbesondere mittelständische Unternehmen unverhältnismäßig stark.“

Wettbewerbsverzerrungen durch Online-Plattformen

Eine rechtssichere Umsetzung der EUBR sei derzeit zudem nicht möglich, da die Leitlinien der Europäischen Kommission nicht rechtzeitig vorlägen. Auch die Benennung notifizierter Stellen stehe noch aus. Zudem seien Fragen zur Auditierung ungeklärt.

Von Preen und Genth verweisen auf die Bedeutung ausreichender Vorlaufzeiten und rechtlicher Klarheit: „Die jüngsten Erfahrungen aus EUDR, PPWR, etc. zeigen, wie wichtig der zeitliche Vorlauf sowie Rechtsklarheit für die Umsetzung in Unternehmen sind. Insbesondere, wenn mehrere komplexe Regulierungen innerhalb kurzer Zeit zu implementieren sind. Hinzu kommt: Während europäische Handelsunternehmen umfassende regulatorische Anforderungen erfüllen müssen, gelangen über internationale Online-Plattformen weiterhin Produkte auf den europäischen Markt, bei denen die Einhaltung der Vorgaben oftmals kaum überprüfbar ist.“ Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten derjenigen Unternehmen, die die europäischen Regelungen ordnungsgemäß umsetzten.

Zusätzliche Einzelregelungen schaffen unnötige Komplexität

Nach Auffassung des HDE sollten die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Händler aus der EUBR grundsätzlich gestrichen und in der CSDDD gebündelt werden. Diese sei das zentrale europäische Rahmengesetz für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten.

Der HDE kritisiert: „Zusätzliche Einzelregelungen in produktbezogenen Rechtsakten schaffen unnötige Komplexität, erhöhen die Bürokratielasten und gefährden die Wirksamkeit eines kohärenten europäischen Lieferkettenrechts.“ Vor diesem Hintergrund fordern die HDE-Vertreter den Minister auf, sich innerhalb der Bundesregierung für eine gemeinsame Position zur Vereinfachung der Sorgfaltspflichten aus der EU-Batterieverordnung einzusetzen.

Anwendungsbeginn zur Not verschieben

Deutschland sollte gegenüber der Europäischen Kommission auf eine zeitnahe legislative Anpassung drängen und das Thema in die zuständigen europäischen Ratsgremien, gegebenenfalls auch in den EU-Umweltrat, einbringen. Ziel sei es, die Verantwortung für die Sorgfaltspflichten auf Batteriehersteller und kontrollierende Akteure der Lieferkette zu konzentrieren, die Vorgaben der EUBR mit der CSDDD zu harmonisieren und unverhältnismäßige Doppelbelastungen für Handelsunternehmen abzubauen. Zugleich müsse eine EU-weit praktikable und verhältnismäßige Umsetzung sichergestellt werden.

Sollte eine entsprechende inhaltliche Anpassung vor dem 18. August 2027 nicht möglich sein, sollte der Anwendungsbeginn der Sorgfaltspflichten aus Sicht des HDE um mindestens zwölf Monate verschoben werden. Zur Begründung verweist der Verband auf weiterhin fehlende wesentliche Umsetzungsinstrumente der Europäischen Kommission.

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