Für lose Ware ist allein eine Information über allergene Stoffe vorgesehen. Die Information kann schriftlich („Kladde“) oder elektronisch („Terminal“) bereitgestellt werden und in bestimmten Fällen auch mündlich erfolgen – immer vorausgesetzt, dass auf die Informationsbereitstellung mittels eines Aushanges deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung angeboten werden, müssen dagegen mit allen LMIV-Pflichtinformationen ausgestattet werden. Es handelt sich hierbei um Produkte, die tagesaktuell abgefüllt und angeboten werden, zum Beispiel Feinkost- oder Obstsalate. Diese Gebinde gelten europarechtlich nicht als „Vorverpackung“, sondern als lose Ware, mit der Folge, dass es Sache der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten ist, die Informationsanforderungen festzulegen.
Den Entwurf der nationalen Verordnung finden Sie hier.