Aldi Süd hat einen Rechtsstreit um die Kennzeichnung von Sonderangeboten verloren. Der Discounter muss die Höhe von Rabatten künftig auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen und nicht wie bisher auf den letzten Verkaufspreis. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
In dem konkreten Fall hatte Aldi Süd Bananen für 1,29 Euro pro Kilo mit einem Rabatt von 23 Prozent beworben. Der Rabatt bezog sich auf den letzten Verkaufspreis von 1,69 Euro. Der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage lag allerdings ebenfalls bei 1,29 Euro. Bei Ananas warb der Discounter mit einem sogenannten Preishighlight von 1,49 Euro, obwohl das Obst in den Wochen zuvor für 1,39 Euro verkauft worden war.
„Bei Preiswerbung sind Verbraucher am leichtesten zu verwirren. Deshalb muss sie klar und eindeutig sein“, begründete der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen, Wilko Seifert, das Urteil. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen den Discounter geklagt. Bei einem Verstoß gegen das Urteil droht Aldi Süd ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass Händler bei Rabatten den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage nicht nur im Kleingedruckten angeben dürfen. Die Höhe des Rabatts muss sich vielmehr auf diesen Preis beziehen. Damit sollen die Händler daran gehindert werden, Verbraucher durch gefälschte Preisermäßigungen in die Irre zu führen.

