Konfitüren-Verordnung Erdbeer-Marmelade darf jetzt auch offiziell so heißen

Fruchtaufstriche aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen dürfen künftig als Marmelade verkauft werden. Eine neue Verordnung setzt eine überarbeitete EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Gleichzeitig steigt der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt deutlich.

Donnerstag, 02. April 2026, 11:50 Uhr
Theresa Kalmer
Ein Glas Erdbeermarmelade auf dem Frühstückstisch: Künftig darf der Klassiker offiziell so heißen – auch ohne Zitrusfrüchte. Bildquelle: Getty Images

Fruchtaufstriche aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen dürfen künftig offiziell als Marmelade verkauft werden. Die Änderung der Konfitüren-Verordnung setzt eine 2024 überarbeitete EU-Richtlinie in deutsches Recht um, wie das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) mitteilte. Spätestens ab dem 14. Juni 2026 müssen alle neu produzierten Aufstriche nach den neuen Regeln gekennzeichnet werden.

Bisher war der Begriff „Marmelade“ im Handel ausschließlich Zubereitungen aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Alle anderen Fruchtaufstriche mussten als „Konfitüre“ oder „Fruchtaufstrich“ verkauft werden. Lediglich in der Direktvermarktung galten Ausnahmen. Im alltäglichen Sprachgebrauch hatte sich diese Unterscheidung allerdings nie durchgesetzt. Mit der Neuregelung dürfen nun alle fruchtigen Aufstriche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, als Marmelade bezeichnet werden. Für Zitrusfrüchte gilt künftig die neue Bezeichnung „Zitrusmarmelade“.

Den Anstoß für die Änderung gab laut dem BZfE der Brexit. Die britische Regierung hatte sich bereits 2021 von der alten EU-Regelung gelöst und den Begriff Marmelade für alle Fruchtaufstriche freigegeben. 2024 zog die EU nach. „Am Frühstückstisch der Verbrauchenden ändert das wohl wenig“, zitierte das BZfE Gabriele Kaufmann in der Mitteilung. „Aber der rechtlich korrekte Sprachgebrauch wird damit ein wenig alltagsnäher.“

Handel muss mit Übergangsphase rechnen

Für den Lebensmittelhandel bringt die Umstellung eine Übergangsphase mit sich: Bereits hergestellte Bestände dürfen weiterhin mit der alten Kennzeichnung abverkauft werden. In den Regalen könnten daher vorübergehend eine Erdbeer-Konfitüre und eine Erdbeer-Marmelade nebeneinanderstehen.

Neben der Namensänderung enthält die überarbeitete Verordnung weitere Neuerungen, die für den Handel relevant sind. So müssen die Ursprungsländer des Fruchtanteils bei Mischungen künftig in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Zudem steigt der Mindestfruchtgehalt von 350 Gramm auf 450 Gramm je Kilogramm. Bei Produkten mit der Bezeichnung „Extra“ erhöht sich der Mindestfruchtgehalt den Angaben zufolge von 450 Gramm auf 500 Gramm pro Kilogramm.

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