Jugendarbeitsschutz Jugendliche genießen speziellen Schutz

Müssen Jugendliche nach der Berufsschule noch in den Betrieb, um dort zu arbeiten? Ein Blick ins Jugendarbeitsschutzgesetz gibt die Antwort. Ein Überblick über wichtige Regelungen.

Donnerstag, 12. März 2015 - Management
Heidrun Mittler
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Die meisten Auszubildenden, die im Lebensmittelhandel ihren Berufsweg starten, sind älter als 18 Jahre und damit von Rechts wegen erwachsen. Doch es gibt auch jüngere Berufsanfänger, zudem Praktikanten, Aushilfen und Ferienjobber, die noch unter 18 sind. Diese jungen Menschen fallen unter den besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Nachfolgend einige wichtige Regelungen daraus, basierend auf Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (Jugend).

Zunächst einmal ist die Definition wichtig, wer betroffen ist oder auch nicht: Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren) und Jugendlichen (über 15 Jahren). Kinderarbeit ist zumindest in Deutschland vom Grundsatz her verboten, Ausnahmen gelten bei Arbeiten zuhause und in der Landwirtschaft.

Jugendliche können grundsätzlich 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden, dabei gilt der Grundsatz: Ausbildungszeit ist gleich Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit zählt auch, wenn man den Arbeitsplatz fertig macht, also beispielsweise vor Ladenöffnung die Theke säubert und einräumt. Außerdem Arbeiten, die zum Ende der Beschäftigung anfallen, wie die Kasse abrechnen oder Putzen. Gerechnet wird immer vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung.

Nicht eingerechnet werden Ruhepausen, wenn sie mindestens 15 Minuten dauern. Im Jugendschutzgesetz ist klar festgelegt, wenn Pausen eingelegt werden müssen:

  • bei Arbeitszeiten von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden: 30 Minuten.
  • bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten.

Pausen sind übrigens ein „Muss“ (also kein „Kann“): In dieser Zeit wird nicht gearbeitet, und die Erholung soll nicht beeinträchtigt werden.

Die Zeit, die ein Jugendlicher für die An- und Abreise zum Arbeitsplatz oder der Berufsschule benötigt, zählt nicht zur Arbeitszeit.

Eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bedeutet nicht automatisch, dass pro Tag nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden darf. Bei einem freien Nachmittag können Jugendlichen an den übrigen Werktagen achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Natürlich zählt auch der Besuch der Berufsschule zur Arbeitszeit, ebenso wie theoretischer oder praktischer Unterricht im Betrieb (sofern eine Teilnahme daran vom Arbeitgeber angeordnet ist).

Häufig diskutiert wird im Berufsalltag die Frage, ob ein Auszubildender an dem Tag, an dem er die Berufsschule besucht, anschließend noch in den Betrieb muss, um dort zu arbeiten. Die Antwort fällt für Jugendliche klar aus: Sie müssen nicht mehr zur Arbeit,

  • wenn der Unterricht einmal pro Woche mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert.
  • Oder aber, wenn die Berufsschule im Block durchgeführt wird, sofern laut Stundenplan an fünf Tagen pro Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) vorgesehen sind.

Azubis, die älter als 18 Jahre sind, haben Pech: Sie müssen nach dem Unterricht noch zur Arbeit gehen. Stellt sich noch die Frage, was in der Zeit vor dem Unterricht gilt, schließlich beginnt die Frühschicht ja oft am frühen Morgen. Für solche Fälle besagt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, dürfen Jugendliche vor der Schule nicht beschäftigt werden. Übrigens: Dieser Punkt gilt auch für Personen, die älter als 18 sind, solange sie noch schulpflichtig sind.

Hausaufgaben müssen zwar erledigt werden, aber das zählt nicht zur Arbeitszeit, ebenso wie die freiwillige Teilnahem an Schulveranstaltungen.

Wer eine Prüfung ablegen muss, die im Ausbildungsvertrag oder sonstigen Verträgen festgelegt ist (wie Zwischen- oder Abschlussprüfung), wird an diesen Tagen freigestellt . Zudem müssen Jugendliche vor der schriftlichen Abschlussprüfung (oder der Wiederholungsprüfung) am vorhergehenden Arbeitstag freigestellt werden, damit sie sich vorbereiten können.

Kritisch ist in der Praxis häufig folgende Bestimmung: Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss eine „ununterbrochene Freizeit“ von zwölf Stunden dienen, so das Jugendarbeitsschutzgesetz. In der Praxis muss man demnach prüfen, ob die Schichten richtig eingeteilt werden, sodass eine ausreichend lange Pause zwischen zwei Diensten liegt.

Eine Fünf-Tage-Woche heißt nicht automatisch, dass die Woche von Montag bis Freitag dauert, es kann auch am Samstag oder sogar am Sonntag gearbeitet werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen.

Laut einer repräsentativen Studie der DGB-Jugend müssen viele Auszubildende länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Was man dagegen unternehmen kann? Zunächst einmal: das Gespräch mit dem Ausbilder suchen und den Sachverhalt schildern. Bei Problemen hilft der Betriebsrat, im günstigen Fall gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Antworten findet man auch im Forum www. doktor-azubi.de, das von der Gewerkschaftsjugend betrieben wird.