Zwar sehe das Tierschutzgesetz eine Strafe vor, wenn Tiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Dem stehe aber die Tierschutzschlachtverordnung aus dem Jahr 2012 entgegen. Sie regele die zulässigen Tötungsformen für Eintagsküken. Außerdem liegt nach Ansicht des Gerichts ein vernünftiger Grund für die Tötung vor. Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber gefordert sei, wenn eine über Jahrzehnte ausgeübte Praxis strafrechtlich anders bewertet werden solle. Diese Entscheidung könne das Gericht nicht an Stelle des Gesetzgebers treffen. Die Organisation Peta, auf deren Anzeige die Anklage in Münster zurückgeht, spricht von jährlich bundesweit über 50 Mio. männlichen Küken, die vergast oder lebendig geschreddert würden, da sie für die Industrie wertlos seien, weil sie weder Eier legen noch schnell genug Fleisch ansetzen.
Mit der bundesweit umstrittenen Tötung beschäftigt sich am 20. Mai auch das Oberverwaltungsgericht in Münster. Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) hatte 2013 die Praxis in Nordrhein-Westfalen verbieten wollen. Das Verwaltungsgericht Minden hat das Verbot aber wieder einkassiert. Weitere Verfahren an Verwaltungsgerichten sind anhängig.
Kükentöten Gericht weist Klage ab
Das Landgericht Münster hat eine Klage der Staatsanwaltschaft wegen des massenhaften Tötens von männlichen Küken abgelehnt. Die beschuldigte Kükenbrüterei im Münsterland habe sich nicht strafbar gemacht, teilte das Gericht mit.
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