Shopwings Einstweilige Verfügung

Gegen das Online-Portal Shopwings (Shopping Operations GmbH) hat das Landgericht Berlin ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen. Shopwings darf nun laut Gericht keine Lebensmittel ohne die notwendigen Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung anbieten und in den Verkehr bringen. Antragsteller ist der Feinkostversender Bavarian House GmbH.

Donnerstag, 09. April 2015, 11:03 Uhr
LEBENSMITTEL PRAXIS

Shopwings kauft im Raum Berlin bzw. München bei Aldi Nord bzw. Süd, Edeka, Lidl, Frischeparadies oder V-Markt im Kundenauftrag ein und liefert an. Der Antragsteller der einstweiligen Verfügung, Feinkostversender Bavarian House GmbH, betreibt unter vineola.de einen Online-Shop und muss damit nach eigenen Angaben den Auflagen der Lebensmittelinformationsverordnung folgen. Italienische Feinkost werde aufgrund der strengen Auflagen und des damit verbundenen Aufwands erst wieder in Kürze angeboten, heißt es in einer Mitteilung. Shopwings dagegen böte die Produkte ohne ausreichende Angabe des Lebensmittelunternehmers, der Inhaltsstoffe sowie möglicher Allergie auslösender Stoffe an und weise in diesem Zusammenhang lediglich auf die Produktverpackung hin.

Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung, gegen die die Shopping Operations GmbH Rechtsmittel einlegen kann. Die Zustellung der genannten einstweiligen Verfügung an Shopping Operations wurde in die Wege geleitet, sei aber noch nicht abgeschlossen, so Bavarian House.

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