Getränke Etappensieg für VDM

Einmal kurz durchatmen: Die Mineralbrunnenbranche kann im Streit mit den Wasserversorgern einen Teilerfolg erzielen. Diese dürfen Leitungswasser nicht mehr als gesund bewerben.

Freitag, 30. April 2021 - Getränke
Tobias Dünnebacke
Artikelbild Etappensieg für VDM
Bildquelle: VDM

Natürliches Mineralwasser und Trinkwasser aus der Leitung stehen als Lebensmittel immer stärker in einem wettbewerblichen Verhältnis zueinander. Wasserversorgungsunternehmen nutzen das Interesse der Verbraucher, angetrieben durch den Erfolg der Wassersprudler und Filtersysteme, immer stärker, um in großflächigen Werbekampagnen mit dem Wasser aus dem Hahn zu werben. Damit müssen sich die Versorger aber auch an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten und dürfen ihr Leitungswasser nicht als „gesund“ bewerben. Dies hat das Landgericht Landshut in einem aktuellen Urteil entschieden und dem Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) hinsichtlich der Auffassung zum Nebeneinander von Leitungs- und Mineralwasser recht gegeben. Bereits im Dezember 2020 urteilte das Landgericht Hannover, dass die Bewerbung von Leitungswasser mit gesundheitsbezogenen Aussagen sowie der Behauptung, Trinkwasser sei „das am besten kontrollierte Lebensmittel“, nicht zulässig ist. Der VDM wertet die beiden Urteile als wegweisend für die Mineralbrunnenbranche und ihre überwiegend familiengeführten Betriebe. „Das unverzichtbare Lebensmittel Wasser gelangt über verschiedene Wege zu den Menschen, leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden. Dabei stehen die beiden wesensverschiedenen Wasserarten, das technisch aufbereitete Produkt Trinkwasser und das unbehandelte Naturprodukt ‚natürliches Mineralwasser‘, im Wettbewerb zueinander. Gewinner der Entscheidung sind die Verbraucher, die sich auf eine jederzeit sichere Versorgung mit dem Lebensmittel Wasser aus der Flasche und aus der Leitung verlassen können“, kommentiert der VDM-Vorsitzende Dr. Karl Tack das Gerichtsurteil.

Das Landgericht Landshut bestätigt mit seinem Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 2132/20) vom 14. April 2021, dass natürliches Mineralwasser und Trinkwasser aus der Leitung als Lebensmittel in einem wettbewerblichen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, ob zwischen den Anbietern von in Flaschen abgefülltem Mineralwasser und den Anbietern von Leitungswasser generell ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Wenn mit dem Vergleich von Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser geworben wird, stehen diese Produkte zumindest für den konkreten Fall in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander. Dabei sei die Absicht, mit den Äußerungen eine Förderung des Absatzes von Leitungswasser zu erzielen, klar erkennbar. Beide Lebensmittel haben danach den strengen Maßgaben der Health-Claims-Verordnung zu entsprechen.

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