Interview mit Medienrechtsexperte Ein 20-Sekunden-Video kann rechtlich kompliziert werden – worauf Händler achten müssen

Hintergrund

Social Media gehört für viele Lebensmittelhändler inzwischen zum Alltag. Doch ein kurzer Clip kann schnell mehrere Rechtsgebiete berühren – von Urheber- und Persönlichkeitsrecht bis hin zu Marken- und Wettbewerbsrecht. Medienrechtsexperte Norman Buse erklärt, welche Fallstricke Händler kennen sollten und warum selbst eigene Aufnahmen nicht automatisch rechtssicher sind.

Dienstag, 01. September 2026, 07:40 Uhr
Elena Kuss
Norman Buse, Partner bei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte, ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Bildquelle: Dietmar Schmidt

Welche rechtlichen Fallstricke sollten Lebens­mittelhändler beachten, die auf Social Media aktiv sind?

Die Nutzung von Musik ist sicherlich der bekannteste Fallstrick, aber tatsächlich nur ein kleiner Ausschnitt. Ein einziger Beitrag kann schnell mehrere Rechte gleichzeitig berühren. Das unterschätzen Unternehmen in der Praxis häufig.

Was meinen Sie damit?

Ein einziger Beitrag kann gleichzeitig das Urheberrecht, das Persönlichkeitsrecht, das Datenschutzrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht berühren. Was für den Händler wie ein spontanes Video von 20 Sekunden aussieht, kann rechtlich wesentlich komplizierter sein.

Haben Sie ein Beispiel?

Viele überrascht, dass sie nicht automatisch alle Rechte besitzen, nur weil sie ein Foto oder Video selbst aufgenommen haben. Im Bild können beispielsweise Fotografien, Grafiken, Kunstwerke oder andere geschützte Inhalte auftauchen. Auch wenn ein Unternehmen das Foto oder Video eines Kunden übernimmt und auf dem eigenen Profil erneut veröffentlicht, kann das rechtlich problematisch sein.

Immer wieder erzählen Kaufleute auch davon, dass ihre Profile gesperrt wurden, weil neben ihrem echten Auftritt plötzlich gefälschte Accounts auftauchen.

Solche Fälle erleben wir auch in unserer Praxis. Betrüger übernehmen Unternehmensnamen, Logos und vorhandene Inhalte, um gefälschte Profile aufzubauen. In einem unserer Verfahren ahmte jemand auf Instagram ein Unternehmensprofil nach und nutzte dafür einen fast identischen Namen und das Firmenlogo. Unternehmen müssen nicht nur darauf achten, selbst keine Rechte zu verletzen – sie müssen auch ihre eigene Marke und Identität im Netz zunehmend aktiv schützen.

Lebensmittelhändler zeigen in ihren Beiträgen häufig Markenprodukte. Muss das als Werbung gekennzeichnet werden?

Bei einem klassischen Unternehmensprofil erkennen die Nutzer in aller Regel sofort, dass der Auftritt auch geschäftlichen Zwecken dient. Das Wettbewerbsrecht verlangt keine zusätzliche Kennzeichnung, wenn sich der geschäftliche Zweck bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt. Ein Supermarkt muss deshalb aus meiner Sicht nicht über jedes Foto einer Packung Nudeln oder einer Kiste Mineralwasser zusätzlich „Werbung“ schreiben, nur weil er diese Produkte selbst verkauft.

Was gilt, wenn der Händler einen Hersteller besonders hervorhebt und dafür bezahlt wird?

Dann müssen die Nutzer erkennen können, dass hinter dem Beitrag eine geschäftliche Zusammenarbeit steckt.

Gilt das auch, wenn der Händler für den Beitrag kostenlose Ware oder einen anderen Vorteil erhalten hat?

Ja. Die Medienanstalten verlangen bei solchen Inhalten grundsätzlich eine klare und erkennbare Kennzeichnung.

Kaufleute dürfen also Marken zeigen, die sie selbst verkaufen. Oder gibt es Einschränkungen?

Richtig. Problematisch wird es nur, wenn die Gestaltung den Eindruck erweckt, der Markenhersteller arbeite mit dem Händler zusammen oder unterstütze einen Beitrag offiziell, obwohl das nicht stimmt. Händler sollten Markenlogos außerdem nicht so verändern oder verwenden, dass sie die Marke verletzen, unlauter ausnutzen oder beeinträchtigen.

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