Recht Das Ja allein reicht den Richtern nicht

Einwilligungsklauseln für den Bezug eines Newsletters müssen die Inhalte konkreter nennen. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Sonntag, 14. Mai 2017 - Management
Susanne Klopsch
Artikelbild Das Ja allein reicht den Richtern nicht
Bildquelle: Getty Images

Sie bieten Ihren Kunden einen Newsletter an und haben per Mail die Einwilligung erhalten, ihnen diesen zusenden zu dürfen? Das ist gut. Gehen Sie aber lieber auf Nummer sicher und schauen Sie nach, ob Sie ihm hinreichend genau beschrieben haben, mit welchen Inhalten er zu rechnen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 4. März (Az. VI ZR 721/15) die Grenzen enger gesetzt.

Die Juristen des Online-Portals Versandhandelsrecht befürchten eine Abmahnwelle und raten: „Prüfen Sie unbedingt Ihre Einwilligungsformulierungen oder lassen Sie diese von spezialisierten Rechtsanwälten prüfen! Das Urteil zeigt deutlich, dass es nicht reicht, Einwilligungen zu haben. Sie müssen auch richtig formuliert sein.“

Im konkreten Fall hatte der Kläger für den Download einer Software die vorstehende Einwilligung abgegeben und per Double-Opt-In bestätigt. Die Einwilligung umfasste die Zusendung von Werbung, auch von einzelnen, über einen Link namentlich aufgeführte Sponsoren.

Nach Ansicht der Richter ist der Einwilligungstext nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln. Er sei nicht konkret genug gefasst, der Betroffenen müsse wissen, wofür er sein Einverständnis erteile. Es sei unklar, für welche Produkte und Dienstleistungen die Sponsoren werben würden. Die Klausel enthält damit nach Ansicht der Richter eine verdeckte Generaleinwilligung. Das werde dem Kunden aber nicht deutlich.

Der Tipp der Juristen von Versandhandelsrecht.de: „Die Einwilligungen müssen erkennen lassen, mit welcher Werbung der Empfänger der E-Mails zu rechnen hat. Dazu sind zumindest konkrete Bereichsangaben notwendig. Nicht ausreichend sind also allgemeine und damit unbestimmte Angaben, wie z. B. Werbung aus dem Bereich ‚Leben & Wohnen‘.“