Recht Das gehört aufs Etikett

Genauigkeit ist gefragt, wenn Händler die allergenen Inhaltsstoffe bei loser Ware auflisten müssen. Worauf es dabei ankommt, das weiß Rechtsanwalt Martin Kieffer

Dienstag, 14. Februar 2017 - Management
Martin Kieffer

Ob Selleriegewürz in der Wurst, glutenhaltiges Getreide im Kuchen oder Soja in der Kuvertüre: Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) müssen Einzelhändler ihre Kunden bald über Allergie auslösende Substanzen in unverpackten Lebensmitteln aufklären.

In der Wursttheke kann der Händler dann die Angabe „enthält Sellerie“ unmittelbar neben der Wurst platzieren. Oder er stellt den Kunden diese Information über einen Aushang, Produktinformationsordner oder computerbasierte Informationsmedien zur Verfügung.

An die Art der Dokumentation stellt die Verordnung keine hohen Anforderungen. Diese kann tabellarisch erfolgen, indem alle einschlägigen Lebensmittel untereinander aufgelistet und dann durch Ankreuzen das darin enthaltene Allergen identifiziert wird. In unserem Wurst-Beispiel müsste das Feld „Sellerie“ angekreuzt werden.

Auch andere Modalitäten der Zuordnung sind denkbar, so zum Beispiel die summarische Auflistung der Produkte mit Allergie auslösenden Substanzen in einer Kladde (Laktose: in folgenden Erzeugnissen vorhanden). Möglich ist auch die Auflistung aller verwendeten Zutaten unter Hervorhebung der Allergene. Schließlich ist auch die mündliche Auskunft zugelassen. Allerdings muss immer auf eine der genannten, schriftlichen Aufzeichnungen verwiesen werden. Nicht ausreichend ist, wenn auf einem Schild schlicht angeben wird „Bei Fragen zu Allergenen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.“ Vielmehr müsste zusätzlich ein Hinweis erfolgen wie „Ein Informationsordner steht ihnen an unserer Theke zur Verfügung“.

Genau recherchieren
Von der Allergeninformation sind solche Lebensmittel ausgenommen, die in der Artikelbeschreibung bereits auf eine allergene Substanz hinweisen (zum Beispiel Sahnehering). Eine besondere Herausforderung besteht in der Recherche, ob eine Lebensmittelzutat eine der 14 definierten Allergene enthält. Ein Beispiel: In einer Bäckerei erhält ein Teilchen einen Schokoladenüberzug. Hat der Vorlieferant für den Schokoüberzug den Emulgator E 322 (Lecithin) verwendet, unterliegt die Backware der Allergenkennzeichnung, wenn Soja als Ausgangsstoff enthalten ist: Hier muss man wissen, dass Lecithin unter anderem aus Soja gewonnen wird.

Lose Ware, die vorverpackt in der SB-Truhe bzw. in der -Theke liegt, unterliegt den gleichen Kennzeichnungsverpflichtungen wie Fertigpackungen. Davon ausgenommen ist die Nährwerttabelle, weil dies zu praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung des jeweiligen Nährstoffgehalts führen kann.

Es kommt auf jede zutat an
Unabhängig davon gilt die Verpflichtung zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses, was im Einzelfall Fragen aufwerfen kann. Denken Sie nur an frisch hergestellten und tagesaktuell portionierten Waldorfsalat, bestehend aus den Zutaten Äpfel, Sellerie, Mayonnaise und Walnüssen. Hier muss der Einzelhändler wissen, dass Sellerie, Walnüsse und Eigelb (eine Einzelzutat der Mayonnaise) Allergien auslösende Substanzen und daher im Zutatenverzeichnis besonders hervorzuheben sind. Auch muss ihm klar sein, dass die Bezeichnung „Waldorfsalat“ auf die Verwendung von Sellerie hindeutet und daher dessen Anteil im Zutatenverzeichnis mengenmäßig zu spezifizieren ist. Und schließlich müssen dem Händler die Modalitäten der Kennzeichnung einer zusammengesetzten Zutat wie Mayonnaise (pflanzliches Öl, Eigelb, Branntweinessig, Senf [Wasser, Senfsaat, Branntweinessig, Gewürze]) bekannt sein.

Die nationale Verordnung zur Umsetzung der LMIV könnte schon im Frühjahr 2017 in Kraft treten.