Ministererlaubnis Das vorletzte Wort

Gibt Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel sein Okay für die Tengelmann-Übernahme durch Edeka, ziehen die Unterlegenen laut eigener Aussage vor Gericht.

Freitag, 11. Dezember 2015 - Management
Christina Steinheuer
Artikelbild Das vorletzte Wort
Bildquelle: SPD Parteivorstand

Eine Ministererlaubnis kann nach Paragraf 42 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch den Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag durch die Unternehmen für einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilt werden. Bei der Entscheidung durch den Minister stehen dabei – im Gegensatz zum Kartellamt, das allein die Wettbewerbsbeschränkungen betrachtet – die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses im Vordergrund. Die Ministererlaubnis wurde 1973 in das GWB eingeführt. Seitdem wurden 21 Anträge gestellt: 4 x wurde die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, 1 x wurde eine Teilerlaubnis mit Auflage erteilt, 2 x wurden mit positiver Stellungnahme der Monopolkommission genehmigt, 1 x wurde entgegen der Stellungnahme der Monopolkommission genehmigt, 6 x wurde untersagt, 7 x wurde der Antrag zurückgezogen.

Für eine Ministererlaubnis gibt es klare Voraussetzungen: Formell sind eine Untersagung des Bundeskartellamts sowie ein Antrag mindestens eines an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmens Voraussetzung. Zudem muss ein öffentliches Interesse gegeben sein – entweder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit.

Der Verfahrensablauf ist klar gegliedert und vorgeschrieben. Nach der Antragstellung (1.) der am Zusammenschluss gehinderten Unternehmen, erfolgen die Stellungnahmen von Monopolkommission und obersten Landesbehörden (2.), danach werden betroffene Dritte, z. B. Wettbewerber, Lieferanten, Verbände, Arbeitnehmervertreter beigeladen (3.). Es folgen Ermittlungen des Bundeswirtschaftsministeriums (4.) sowie eine öffentlich-mündliche Verhandlung (5.) mit den Verfahrensbeteiligten. Schließlich teilt der Wirtschaftsminister seine Entscheidung mit (6.). Diese kann gerichtlich angefochten werden (7.), zuständig ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (Paragraf 63 Abs. 1 und 4 GWB).

In der vom Bundeskartellamt untersagten Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch Edeka haben Tengelmann und Edeka gemeinsam einen Antrag auf Ministererlaubnis gestellt. Die Monopolkomission ist gegen eine Ministererlaubnis, Bayern für sie, Nordrhein-Westfalen sowie Berlin waren unentschlossen. Die öffentlich-mündliche Verhandlung fand am 16. November im Bundeswirtschaftsministerium statt. Schwerpunkt waren die Gemeinwohl-Aspekte Erhalt der Arbeitsplätze/Beschäftigungssicherheit sowie eventuelle weitere Gemeinwohl-Gründe. 13 Beigeladene wurden gehört, darunter der Bauern- sowie der Markenverband, die Coop, Markant, Norma, Rewe, die Betriebsräte sowie die Gewerkschaften Verdi und Nahrung-Genuss-Gaststätten. Kaufland war nicht erschienen.