Umsatzbringer am Jahresende Feuerwerkskörper

Geht es ums Silvester-Feuerwerk, sind die Verbraucher anspruchsvoller geworden. Der LEH muss mehr bieten als nur einfache Raketen und laute Böller. Auch im Verkauf sind einige Regeln zu beachten.

Donnerstag, 15. Dezember 2011 - Warenkunden
Heidrun Mittler
Artikelbild Feuerwerkskörper
Effekte wie von den Profis.
Bildquelle: Comet Feuerwerk GmbH

Zum Jahreswechsel noch mal einen kräftigen Schub für die Umsatzbilanz – Feuerwerkskörper machen’s möglich. Mehr als 110 Mio. Euro ließen sich die Verbraucher im vergangenen Jahr das Spektakel rund um Silvester kosten. Damit hielt die Branche ihre Umsätze im Vergleich zu den Vorjahren stabil. Im Trend lagen dabei Ultrapowerartikel sowie verleitete Feuerwerksbatterien, so genannte ESP-Artikel (Explosive System Power). Während Ultrapowerartikel eine Explosivmasse von bis zu 500 g bieten, feuern die ESP-Artikel bis zu zwei Minuten Fontänen und Glitzerwolken.

Start des Silvesterfeuerwerk-Verkaufs im Einzelhandel 2011 ist Donnerstag, 29. Dezember. Aufgrund der stetigen Weiterentwicklung dieser Produkte rechnen Hersteller für dieses Jahr damit, dass die Bundesbürger beim Kauf von Feuerwerk den Euro nicht zweimal rumdrehen. Aber: Nach wie vor gehören Discounter zu den bevorzugten Einkaufsstätten. Der klassische Lebensmittel-Einzelhandel kann sich jedoch mit einer großen Sortimentsvielfalt, kombiniert mit weiteren typischen Silvesterartikeln, auffallenden und übersichtlichen Platzierungen sowie Service profilieren.

Immer aufwendiger

Die Verbraucher geben sich längst nicht mehr nur mit einfachen Raketen oder Böllern zufrieden. Heute muss das Feuerwerk aufwendiger, die Effekte raffinierter, das Farbenspiel prächtiger sein. Und das darf dann auch schon mal was kosten. Die Hersteller liefern ein Feuerwerk für Endverbraucher, das dem der Profis immer ähnlicher wird: Weiter entwickelte Ultrapowerartikel und Verbundbatterien erlauben Choreografien bei den Effekten, wie sonst nur bei professionellen Höhenfeuerwerken. Mit der 2,5-fachen Menge an üblicher Explosivmasse von Feuerwerksbatterien bieten die Ultrapowerartikel nicht nur mehr Explosionskraft, sondern auch bis zu 101 Schüsse mit einer fulminanten Performance. Bei den ESP-Artikeln sind zudem bis zu sechs Batterien verleitet, die bis zu 996 Schuss abfeuern und 220 Sekunden faszinierende Effektbilder und spektakuläre Fontänen-Kombinationen vereinen.

Trotz moderner Pyrotechnik (pyros = griechisch: Feuer) – das Feuerwerk ist keine Erfindung der Neuzeit. Die Anfänge haben ihren Ursprung in China. Dort wurde bereits im 8. Jahrhundert die Grundmixtur der klassischen Explosivstoffe erfunden – das, was bei uns später „Schwarzpulver“ hieß. Bereits um 1100 benutzten die Chinesen diese Mixtur als Antriebsmittel für Raketen. Hierzulande erreichte im Barock an den Fürstenhöfen die Feuerwerkskultur mit der so genannten „Lustfeuerwerkei“ ihre Hochzeit.

Im Laufe der Zeit entwickelten die Pyrotechniker aus den höfischen Riesenfeuerwerken Kleinfeuerwerksartikel. 1838 gründete Georg Berckholz die erste deutsche Feuerwerksfirma. Im ausgehenden 19. Jahrhundert begann sich schließlich langsam das Feuerwerk für „Jedermann“ zu etablieren: Fortschreitende Technologie und die Verfügbarkeit von Metallnitraten und Chloraten ebneten den Weg für eine zunehmende Farbigkeit und kostengünstige Massenproduktion.

Auch heute noch haben die Chinesen in Sachen Feuerwerksartikel die Nase vorn. Etwa 80 Prozent aller Feuerwerkskörper kommen laut Schätzungen aus dem Reich der Mitte. Bevor jedoch die Serienfertigung aufgenommen werden kann, müssen die Artikel zuerst durch eine „Benannte Stelle“, zum Beispiel die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Bei der Baumusterprüfung wird der Feuerwerksartikel mittels mechanischer (Schocktest) und thermischer Belastung (Warmlagerung) auf technische Fehlerlosigkeit und Erfüllung der europäischen Normen überprüft. Entspricht es den Auflagen, erhält der Artikel eine CE-Registriernummer nach der EU-Richtlinie. Auf Antrag wird von der BAM dann ebenfalls eine BAM-Identifikationsnummer (BAM-F1-XXXX bzw. BAM-F2-XXXX) vergeben, ohne die ein Feuerwerksartikel in Deutschland nicht verkauft werden darf. Ausnahme: Artikel mit der bisher benannten BAM-Nummer (BAM-PI-XXXX bzw. BAM-P II-XXXX) dürfen allerdings weiterhin bis Mitte 2017 auf dem deutschen Markt verkauft werden. Das gesamte Verfahren kann bis zu sechs Monate dauern und kostet etwa für eine Feuerwerksbatterie rund 10.000 Euro.

Zwei Klassen

Grundsätzlich dürfen in Deutschland nur Artikel der Kategorie 1/ Klasse I bzw. Kategorie 2/ Klasse II an die Endverbraucher abgegeben werden, die eine BAM-Identifikationsnummer oder die bisherige BAM-Nummer tragen:

  • Kategorie 1/ Klasse I: Hierzu gehört Kleinstfeuerwerk wie Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen. Diese Artikel dürfen das ganze Jahr über verkauft werden.
  • Kategorie 2/ Klasse II: Hierzu gehört das als Kleinfeuerwerk bezeichnete Silvesterfeuerwerk von Knallern, Fontänen und Leuchtraketen bis hin zu System-, Batterie- oder Kombinationsfeuerwerken mit aneinander gekoppelten Leucht-, Knister- und Farbeffekten. Der Verkauf dieser Artikel an den Endverbraucher ist auf die letzten drei Verkaufstage im Jahr beschränkt.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Feuerwerkskörpern sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und deren Verordnungen (SprengV) geregelt. Generell gilt: Wer in Deutschland ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss dafür beim örtlichen Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Nur für das Feuerwerk an Silvester gilt eine grundsätzliche Sonderausnahme.

Prinzipiell dürfen Kategorie-2-/Klasse-II-Artikel zwischen 0 Uhr am 31. Dezember und 24 Uhr am 1. Januar – also 48 Stunden – verwendet werden. Allerdings werden in vielen Städten und Gemeinden Auflagen und Einschränkungen zu dieser Regelung erlassen.

Präsentation

Für die Präsentation im Markt kommen die frequenzstärksten Zonen in Frage, schließlich geht es um eine Warengruppe, die in nur drei Tagen verkauft sein soll. Hier bieten sich Sonderflächen im Bereich der Kassenzone sowie weitere Zweitplatzierungen innerhalb des Verkaufsraums an – aber immer im Blickfeld des Kassenpersonals. Handzettel und Anzeigen sorgen für zusätzliche Aufmerksamkeit. Für ein aufmerksamkeitsstarkes Angebot halten die führenden Lieferanten ein auf die individuellen Verkaufsflächen abgestimmtes Displaymaterial bereit.

Pflichten des Handels

Anzeigepflicht: Wer erstmals Feuerwerk vertreiben will, hat dieses der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

Vertriebsauflagen: Feuerwerkskörper der Kategorie 1/ Klasse I dürfen an Personen ab 12 Jahren ohne zeitliche Beschränkung und auch außerhalb von Verkaufsräumen an Endverbraucher abgegeben werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2/ Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben und nicht in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember feilgeboten werden. Fällt der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Abgabeverbot mit dem 27. Dezember. Die Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen nach außen abgegeben werden.

Aufbewahrungs-/Lagevorschriften: Feuerwerkskörper der Kategorie 1/ Klasse I und Kategorie 2/ Klasse II dürfen nur in der Ursprungsverpackung oder in der Versandpackung aufbewahrt werden. Die Ware darf in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für verpackte Feuerwerkskörper (Blister, Schachtel usw.), wenn die Verpackung BAM-geprüft ist und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hat. Für die Mehrzahl der Feuerwerksprodukte trifft diese Vorschrift zu.

{tab=Fragen:}

  1. Wann darf in diesem Jahr der Silvesterfeuerwerk-Verkauf im Einzelhandel starten?
  2. Wie müssen die Feuerwerkskörper gekennzeichnet sein, damit sie in Deutschland zugelassen sind?

{tab=Antworten:}

  1. Donnerstag, 29. Dezember 2011
  2. Die Feuerwerkskörper müssen eine BAM-Identifikationsnummer und die CE-Kennzeichnung haben. Bis Mitte 2017 sind auch Artikel mit der bisherigen BAM-NR. (BAM-PI-xxxx bzw. BAM-PII-xxxx) auf dem deutschen Markt zulässig.
Die Warenverkaufskunde erscheint regelmäßig als Sonderteil im Magazin Lebensmittel Praxis Redaktion: Heidrun Mittler
Wir danken der Comet Feuerwerk GmbH, Bremerhaven, für den fachlichen Rat und das zur Verfügung gestellte Bildmaterial.

Bilder zum Artikel

Bild öffnen Die Verbraucher ließen sich das Silvester-Spektakel im vergangenen Jahr mehr als 110 Mio. Euro kosten.
Bild öffnen Effekte wie von den Profis.
Bild öffnen Nur Feuerwerkskörper mit BAM-Identifikationsnummer und CE-Kennzeichnung sowie bis Mitte 2017 mit der bisherigen BAM-Nummer sind geprüft und in Deutschland zugelassen.
Bild öffnen Aufbewahrungs- und Lagervorschriften.

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