EU-Verordnung ab 2027 Experte rät Firmen zu Vorbereitung auf Regeln gegen Zwangsarbeit

Die Europäische Union hat Produkte aus Zwangsarbeit im vergangenen Jahr verboten. Die entsprechende Verordnung tritt jedoch erst 2027 in Kraft. Was passiert bis dahin?

Montag, 20. Oktober 2025, 10:11 Uhr
Jens Hertling
Mit einer neuen Verordnung will die EU einen Beitrag leisten, um weltweit Zwangsarbeit einzudämmen. Bildquelle: Getty Images

Die EU-Verordnung zum Verbot von unter Zwangsarbeit hergestellten Produkten ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Unternehmen und Behörden müssen die Vorschriften aber erst ab dem 13. Dezember 2027 anwenden. „Es ist jedoch nicht zu empfehlen, die Verordnung bis dahin außer Acht zu lassen“, sagt Dr. Christoph Schröder, Anwalt bei der Großkanzlei CMS. Vielmehr sollten Unternehmen die Übergangsphase unbedingt nutzen, um sich auf das Verkaufsverbot für Produkte aus Zwangsarbeit vorzubereiten.

Denn Zwangsarbeit in Lieferketten zu entdecken und abzuschaffen, braucht in der Regel viel Zeit. Die Unternehmen könnten dazu das Risikomanagement nutzen, das sie für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingerichtet haben. „Zu einem guten Risikomanagement gehört die frühzeitige Vereinbarung von Klauseln in Lieferverträgen, die die EU-Verordnung berücksichtigen“, sagt Schröder. „Die Verordnung soll in erster Linie einen Beitrag dazu leisten, die weltweit stark verbreitete Zwangsarbeit einzudämmen und damit Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen“, sagt Schröder.

Mehr als 40 Millionen Menschen sind einer Schätzung von Menschenrechtsgruppen zufolge weltweit Zwangsarbeiter. „Unternehmen in der Europäischen Union nutzen internationale Lieferketten und sind in der Lage, Einfluss auf die Arbeitsbedingungen entlang dieser Lieferketten zu nehmen.“

Empfindliche Sanktionen

Wenn Unternehmen das Verkaufsverbot missachten, müssen sie mit einer Untersuchung durch die zuständige Behörde rechnen. Stellt sich heraus, dass Zwangsarbeit bei dem Produkt eine Rolle gespielt hat, verbietet die Behörde dem Unternehmen den Verkauf und gibt ihm auf, das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Sanktionen für die Nichteinhaltung sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen.

Die Verordnung enthält dazu grundsätzlich nur allgemeine Vorgaben. „Allerdings wird die Kommission Leitlinien für Bußgelder erlassen, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind“, sagt der Anwalt. „Zusammen mit einer möglichen Rückrufaktion und dem Reputationsschaden kann ein Verstoß gegen die Verordnung daher sehr teuer werden“, sagt Jurist Schröder.

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