Die Milchvermarktungsgesellschaft muss nun zwei Siebtel der Verfahrenskosten tragen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die laut Gericht als Verein die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert und den Milchvermarkter verklagt hatte, muss fünf Siebtel zahlen (AZ 6 U 1738/11).
Die Richter hatten moniert, dass der Zusatz auf der Verpackung, die Milch komme aus dem Bundesland, in dem sie auch angeboten werde, die Verbraucher in die Irre führe und objektiv nicht richtig sei. So sei etwa in Hessen gemolkene Milch auch in Nordbayern verkauft worden. In der Bezeichnung „die faire Milch" alleine sah das Gericht aber keine Irreführung. Für die so beworbene Milch bekomme der Bauer tatsächlich mehr Cent pro Liter, und so verstehe das auch der Verbraucher.
Milch „Faire" Auslobung bleibt erlaubt
Der Begriff „faire Milch" als Slogan auf Verpackungen bleibt erlaubt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Es verbot lediglich den Begriff „faire Milch" verbunden mit dem Zusatz „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland". Das Gericht gab damit in zweiter Instanz einer Milchvermarktungsgesellschaft im zentralen Punkt recht.
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