In der Europäischen Union ist das Lebensmittelrecht weitgehend vereinheitlicht. Es fußt auf drei Prinzipien, die den Verbraucher schützen sollen: Schutz vor Gesundheits-Gefahren; Schutz vor Täuschung und sachgerechte Information. Die Punkte 2 und 3 stellen sicher, dass der Verbraucher nicht über Inhalt, Beschaffenheit oder etwa Füllmenge getäuscht wird. Zutaten und Behandlungsverfahren sind eindeutig erkenn- bzw. ablesbar.
Die EG-Etikettierungsrichtlinie bildet in Europa die Basis für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. In Deutschland sind diese Vorschriften in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung umgesetzt, abgekürzt LMKV. Dazu kommen weitere Normen in verschiedenen Rechtsvorschriften, wie etwa der „Kennzeichnungsverordnung gentechnisch veränderter Lebensmittel“. Für bestimmte Lebensmittel (z.B. Eier oder Konfitüre) existieren außerdem spezielle Vorschriften.
Klare Regeln bei Fertigpackungen
Der weit überwiegende Teil unserer Lebensmittel wird in Fertigpackungen angeboten, die vom Produzenten abgepackt werden. Auf allen verpackten Lebensmitteln müssen folgende Angaben stehen:
- Verkehrsbezeichnung
(der Name des Lebensmittels) - Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach Gewicht.
- Allergene Zutaten
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- Füllmenge
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen Verkäufers
- Los-/Chargen-Nummer
- Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent.Außerdem: An oder nahe an der Packung der Endpreis des Lebensmittels sowie der Grundpreis je Mengeneinheit wie Kilogramm oder Liter.
Von dieser Kennzeichnungspflicht sind bestimmte Lebensmittel ausgenommen: Aromen (eigene Aromen-Verordnung); Wein und einige weinhaltige Getränke; verzehrfertig hergerichtete Lebensmittel in Kantinen oder solche, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden; Dauerbackwaren oder Süßwaren, die im Laden verpackt werden, sofern das Personal Auskunft darüber geben kann.
Reihenfolge nach Gewichtsanteil
Schauen wir uns nun das Zutatenverzeichnis genauer an: Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet werden. Wenn also Zucker bei einem Produkt an erster Position steht, ist das die Zutat mit dem höchsten Gewichtsanteil im Lebensmittel. Dann folgt die Zutat mit dem zweitgrößten, zuletzt die Zutat mit dem geringsten Anteil. Mit dieser Angabe kann man sich einen Überblick verschaffen, zum Beispiel, wie viel Fleisch ein Fertiggericht enthält. Häufig muss die Menge einer Zutat sogar in Prozent angegeben werden (wenn z.B. eine Zutat im Namen hervorgehoben ist).
Zusatzstoffe und Aromen
Zu den Zutaten zählen unter anderem Zusatzstoffe und Aromen.
Zusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ein umfangreiches Zulassungsverfahren durchlaufen haben – im Unterschied zu den übrigen Zutaten. Sie werden absichtlich im Herstellungsprozess zugefügt, etwa um die Backfähigkeit zu verbessern oder die Haltbarkeit eines Produktes zu verlängern. Beispiele sind Verdickungsmittel, Antioxidationsmittel oder Emulgatoren. Auf dem Etikett muss der Klassenname angegeben werden („Verdickungsmittel“), zusätzlich die genaue Bezeichnung („Guarkernmehl“) oder aber eine E-Nummer, die den Zusatzstoff kennzeichnet (hier: E 412). Eine Liste der E-Nummern findet man im Internet und in verschiedenen Broschüren.
Aromen sollen Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack verleihen (meist komplexe Gemische). Sie werden in der Zutatenliste mit dem Begriff „Aroma“ und ggfs. einer genaueren Bezeichnungen angegeben („Erdbeer-Aroma“). Die Ergänzung „natürlich“ bedeutet, dass es aus natürlichen Aromastoffen oder -extrakten besteht Süßstoffe (Saccharin, Cyclamat u.a.) und Zuckeraustauschstoffe (Sorbit, Xylit u.a.) müssen nicht nur in der Zutatenliste erwähnt werden, zusätzlich ist noch ein Hinweis auf dem Etikett erfoderlich. Auch muss der Hersteller u.a. darauf hinweisen, wenn Aspartam verwendet wurde. Der Grund: Aspartam enthält Phenyl-alanin. Menschen, die an der Krankheit Phenylketonurie leiden, dürfen ihn nicht verzehren.
{tab=Zum Nachforschen}
- Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist komplex, zudem können sich die rechtlichen Grundlagen ändern. Wer sich in das Thema vertiefen will (oder vielleicht aus gesundheitlichen Gründen sollte), der kann weiterführende Literatur nutzen, in gedruckter Form oder im Internet. Hier einige Hinweise:
- „Kennzeichnung von Lebensmitteln, „Aid-Broschüre 1140/2008, als Download abrufbar, kostet 3,50 Euro, 82 Seiten
- „Die Zutatenliste, Kleines Lexikon der Zusatzstoffe, Aid-Broschüre 51135, als Download abrufbar, 3,50 Euro
- „Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse“, Aid-Broschüre 1363, als Download abrufbar, 5 Euro
- www. kennzeichnungsrecht.de. Internetseite von Univeg Deutschland, mit Informationen zum Kennzeichungsrecht bei Obst und Gemüse, Vermarktungsnormen und Rückstands-Gehalten
- www.transgen.de/recht/kennzeichnung, Internetportal von Information Biowissenschaften, Aachen. Artikel und Datenbank zu Themen rund um Gentechnik, rechtliche Vorschriften
- www.aktionsplan-allergien.de, Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtsdhaft und Verbraucherschutz, mit
ausführlichen Angaben zur Allergen-Kennzeichnung - www.bmelv.de, Internetseite des Bundesministeriums, Rubrik Lebensmittel-Kennzeichung, hier sind u.a. die Rechtsgrundlagen zu finden, außerdem eine Übersicht über die E-Nummern
- www.bll.de, Bund für Lebensmittelrecht und -kunde; u.a. „Lebensmittelallergien, ein Ratgeber für den Einkauf (ein Exemplar kostenlos, sonst Preis auf Anfrage)
- www.naehrwertkompass.de; Hersteller erläutern, wie der Kompass zu lesen ist und wie die Angaben zustande kommen