Anlass für das Gericht war ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Darin wurde einerseits das Zustandekommen der Verordnung (u.a. verspätete Anhörung der Tierschutz-Kommission) beanstandet. Andererseits wurde beantragt, die Haltung von Legehennen in der Kleingruppenhaltung für tierschutzwidrig zu erklären. Das Verfassungsgericht hat nur den Verfahrensfehler festgestellt und sich nicht zur Tierschutzwidrigkeit der Kleingruppenhaltung geäußert.
Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31. März 2012 diesen bestehenden Verfahrensfehler zu beheben. Bis dahin bleibt die bestehende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft.
Der Deutsche Bauernverband und der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft erwarten, dass die Politik nun den Verfahrensfehler zügig heilt. Mit der Übergangsregelung bis Ende März 2012 sei der dringend erforderliche Vertrauensschutz für die betroffenen Legehennenhalter gesichert. Derzeit werden rund 10 Prozent der deutschen Legehennen in Kleingruppen gehalten.
Geflügel Aus für Regelungen zur Kleingruppenhaltung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Kleingruppenhaltung von Legehennen aus dem Jahr 2006 und die hierzu erlassenen Übergangsvorschriften in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgrund eines Verfahrensfehlers für verfassungswidrig erklärt.
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