UTP-Richtlinie Zeitplan steht, Umsetzung läuft

Die Umsetzung der UTP-Richtlinie soll durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes erfolgen. Mit Frist 7. August 2020 endete die Länder- und Verbändeanhörung.

Mittwoch, 26. August 2020 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, machten sieben von 16 Bundesländer Gebrauch. Am 12. August hatten die Verbände Gelegenheit, per Videokonferenz an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen. Von den 45 eingeladenen Verbänden haben zwölf nicht teilgenommen.

Nach Auswertung der Stellungnahmen wird der Gesetzentwurf nun in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesjustizministerium angepasst. Er wurde bislang nur innerhalb der fachlich betroffenen Bundesministerien beraten.

Das parlamentarische Verfahren wird erst nach dem für den 23. September 2020 geplanten Kabinettsbeschluss eingeleitet werden. Die erste Lesung im Bundestag soll Ende November stattfinden. Das Gesetz zur Umsetzung der UTP-Richtlinie soll im März 2021 in Kraft treten.

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsfraktionen vereinbart, dass Richtlinien grundsätzlich 1:1 umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt, so teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium auf Nachfrage der LP mit, dass die Richtlinie auf Brüsseler Ebene ausführlich und kontrovers beraten worden sei. Für das „gefundene Ergebnis“ würden „gute Gründe“ sprechen. So fänden sich auf der so genannten grauen Liste Praktiken, die weiter möglich bleiben, wenn sie zuvor klar und eindeutig vereinbart worden seien. Denn hierbei handele es sich um Vereinbarungen, die auch für die Lieferanten von Vorteil sein können. Zum Beispiel könnten Werbekostenzuschüsse kleineren Hersteller helfen, die nicht über die Möglichkeit verfügen, selbst für ihre Produkte zu werben, so die Ausführungen aus dem Ministerium.

Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der UTP-Vorgaben wird bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) liegen, bestätigt das Landwirtschaftsministerium gegenüber der LP und begründet dies so: „Die UTP-Richtlinie verbietet in ihrem Anwendungsbereich bestimmte Verhaltensweisen, ohne dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen wäre. Ihr Ziel ist der Schutz der Erzeuger, nicht der Schutz des Wettbewerbs insgesamt.“ Bei Entscheidungen über Verstöße werde die BLE aber das Bundeskartellamt einbinden. „Es ist vorgesehen, dass solche Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt getroffen werden können“, heißt es auf Nachfrage der LP.

Die zwölf Verbände, die nicht teilgenommen haben

  1. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
  2. Der Bundesverband der Privaten Milchwirtschaft
  3. Der Bundesverband der Deutschen Fleischwarenindustrie
  4. Der Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels
  5. Der Deutsche Bauernbund
  6. Der Deutsche Fruchthandelsverband
  7. Der Brauer-Bund
  8. Die European Poultry, Egg and Game Association
  9. Der Verband Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen
  10. Der Verband des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels und anderer Vertriebsformen mit Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs
  11. Der Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie
  12. Der Waren-Verein der Hamburger Börse.