Seit 2016 regelt die sogenannte Tabakerzeugnis-Verordnung, dass Zigarettenpackungen im Verkauf nicht verdeckt sein dürfen. Die Richter urteilten jedoch, dass diese Vorschrift gesetzlich nicht ausreichend verankert sei. Das Europarecht enthalte nur Vorgaben zu den Warnhinweisen selber, nicht aber zum Verkaufszubehör wie eben Steckkarten. Gegen das Urteil können die Verbraucherzentralen Berufung einlegen.