Mini-Genossenschaften Klein und kooperativ

Es gibt weniger Auflagen für Mini-Genossenschaften. Neu ist die sogenannte Kooperativgesellscahft haftungsbeschränkt.

Donnerstag, 15. August 2013 - Management
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Klein und kooperativ
Bildquelle: Dorfladen Otersen

Deutschland ist ein Land der Genossenschaften. Hierzulande gibt es rund 21 Mio. Menschen, die in einer solchen Kooperation organisiert sind. Und die Zahl der Genossenschaften selbst wächst weiter. Ende vergangenen Jahres waren es mehr als 8.000. Zu finden sind sie in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsbereich, im Bankensektor oder auf dem Gebiet der Energieerzeugung sowie im Einzelhandel. Allerdings ist die Rechtsform vor allem für kleine Unternehmen und Existenzgründer meist zu aufwendig und teuer. „Wir möchten es Kleinstunternehmen erleichtern, sich in der Rechtsform der Genossenschaft zu gründen“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger dem Handelsblatt. Künftig soll es eine neue Variante geben. Vergleichbar der Mini-GmbH, die ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals gegründet werden kann, soll es künftig eine Mini-Genossenschaft geben.

Schon Mitte 2006 war eine Reform in Kraft getreten, die Erleichterungen für kleine Genossenschaften mit sich brachte. So wurde unter anderem die Mindestzahl der Gründungsmitglieder von sieben auf drei gesenkt. Zu Kostenentlastungen hat beigetragen, dass die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung bei Genossenschaften, die eine Bilanzsumme von 1 Mio. Euro und Umsatzerlöse von 2 Mio. Euro nicht überschreiten, abgeschafft wurde.

Jetzt soll zur Gründungsförderung von Kleinstgenossenschaften, wie etwa den Dorfläden, eine neuartige Rechtsformvariante angeboten werden, die sogenannte Kooperativgesellschaft. Damit sind sie von der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband und von der genossenschaftlichen Pflichtprüfung befreit. Die Kooperativgesellschaft soll eine Unterform der Genossenschaft sein. Die Firmierung soll Gläubigern verdeutlichen, dass keine Prüfung stattfindet.

Wenn viel Idealismus und bürgerschaftliches Engagement im Spiel ist, nicht aber geschäftliche Professionalität, dann kann die Mini-Genossenschaft durchaus sinnvoll sein“, sagte Gesellschaftsrechtler Hartmut Wicke dem Handelsblatt. Es sei jedoch kritisch zu prüfen, ob die Firmierung „Kooperativgesellschaft haftungsbeschränkt“ ausreiche, um den sonst durch die Pflichtprüfung erzielten Gläubigerschutz zu gewährleisten.

Bild: Dorfläden können sich als Mini-Genossenschaft organisieren.