Rechtliche Neuerungen Gesetzgebung im Ausnahmezustand?

Kontaktverbot, Geschäftsschließungen und Lieferengpässe stellen Handel, Unternehmen und Juristen in diesem Jahr vor große Herausforderungen. Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsthemen – was in diesem Jahr geschah und was 2021 kommt.

Freitag, 11. Dezember 2020 - Management
Jens Hertling
Artikelbild Gesetzgebung im Ausnahmezustand?
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Die deutsche Politik hat auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Gesetze auf den Weg gebracht, die das Geschäftsleben unserer Leser beeinflussen. Auf den folgenden Seiten geben wir einen kleinen Überblick.

Insolvenzrecht
Aufgrund der COVID-19-Pandemie war 2020 auch aus insolvenzrechtlicher Perspektive ein turbulentes Jahr. Bereits im März reagierte der Gesetzgeber postwendend auf die massiven Auswirkungen des Lockdowns mit dem sogenannten Covid-19-Insolvenzaussetzungs‧ge‧setz (COVInsAG). Neben der ‧vor‧übergehenden Aussetzung der ‧Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 regelt das Gesetz auch die Begrenzung der Organhaftung und den Anfechtungsschutz gewisser Rechtshandlungen, sofern die Insolvenz eines Unternehmens durch die Covid-19-Pandemie bedingt ist. Dies sollte Anreize für Geschäftspartner setzen, die Geschäftsbeziehungen mit kriselnden Unternehmen aufrechtzuerhalten, und für Gesellschafter und Dritte, dem Unternehmen neue Liquidität zur Verfügung zu stellen. Die Unternehmen sollten Zeit gewinnen, um sich – ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens – zu sanieren. Da die Wirtschaft auch kurz vor Auslaufen der Insolvenzantragspflicht noch stark durch die Pandemie beeinträchtigt war (und weiterhin ist), entschloss sich der Gesetzgeber zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und deren Folgen bis zum 31.12.2020 – allerdings nur für überschuldete, nicht aber für zahlungsunfähige Unternehmen. Ab 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht (Stand 30.11.2020) wieder uneingeschränkt. „Der LEH und die Lebensmittelindustrie werden zwar weniger stark von der Covid-19-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen getroffen als der Einzelhandel in den Innenstädten. Dennoch hinterlässt die Pandemie auch in dieser Branche Spuren; es herrscht Unsicherheit im Markt. Geschäftspartner bezahlen ihre Rechnungen oftmals nicht oder verspätet. Danone kündigte anlässlich der Folgen der Corona-Krise beispielsweise jüngst ein umfassendes Sparprogramm an und passte seine Mittelfristprognosen an“, sagte Dr. Alexandra Schluck-Amend, Partnerin und Leiterin des Geschäftsbereichs Restrukturierung & Insolvenz bei CMS Deutschland. Im Sanierungs- und Insolvenzrecht steht laut Schluck-Amend eine große Neuerung an: die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens. Aufgrund der europäischen Restrukturierungsrichtlinie ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, eine Möglichkeit zur vorinsolvenzlichen Sanierung gegen den Willen einzelner Gläubiger zu schaffen. Mitte Oktober hat die Bundesregierung daher einen Gesetzesentwurf über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) vorgelegt, der bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten soll. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Tritt der Entwurf des StaRUG in Kraft, ist auch Vorsicht für Geschäftsleiter geboten. Sie werden verpflichtet, ein Krisenfrühwarn- und Krisenmanagementsystem zu implementieren. „Wird ihr Unternehmen drohend zahlungsunfähig, müssen sie ihr Handeln primär an den Interessen der Gläubigergesamtheit orientieren und sind an entgegenstehende Weisungen der Gesellschafter nicht gebunden. Verstoßen sie gegen diese Pflichten schuldhaft, sind sie schadenersatzpflichtig“, so Anwältin Schluck-Amend.

Verwaltungsrecht
Am 25.11.2020 haben sich die Bundesländer darauf verständigt, wieder ‧flächendeckend Verkaufsflächenbe‧schränkungen einzuführen. Bis 800 Quadratmeter darf höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche eingelassen werden, ab 801 Quadratmeter sogar nur eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Die Corona-Rechtsverordnungen der Bundesländer wurden dementsprechend, jedoch mit gewissen Abweichungen, angepasst. „Die am 25.11.2020 beschlossene Verkaufsflächenbeschränkung wird voraussichtlich zu Umsatzverlusten für betroffene Unternehmen führen, weil sich Kunden zum Beispiel durch lange Schlangen vor den Läden vom Einkauf abgeschreckt fühlen könnten und ihre Einkäufe vermehrt über das Internet erledigen“, sagt Dr. Hermann Müller, Partner bei CMS Deutschland. Für die Händler entsteht darüber hinaus neuer Organisationsaufwand. Da Zuwiderhandlungen gegen die Verkaufsflächenbeschränkungen voraussichtlich bußgeldbewehrt sein werden, werden Einzelhändler zusätzliches eigenes Personal beschäftigen oder Dienstleister beauftragen müssen, die die Einhaltung der Regelungen sicherstellen. „Darüber hinaus sind auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ergänzende Anordnungen denkbar“, so Anwalt Hermann Müller. So hatte beispielsweise die Stadt Frankfurt am Main im März 2020 eine Anordnung über die Sicherstellung der Einhaltung der Verkaufsflächenbeschränkung und mengenmäßige Beschränkungen bei der Abgabe bestimmter Alltagsgüter erlassen, um das sogenannte Hamstern einzuschränken.

Verpackungsrecht
Der Lebensmittelmarkt muss sich auch im Hinblick auf das Verpackungsrecht auf Neuerungen einstellen, sagt Dr. Stefanie Greifeneder, Partnerin bei Fieldfisher LLP. Zum 3. Juli 2021 soll eine neue Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) in Kraft treten. Der Bundesrat hat der Verordnung bereits am 6. November 2020 zugestimmt. Ausstehend ist noch die finale Zustimmung des Bundestages, womit aber fest gerechnet werden kann. Insofern dürfen aller Voraussicht nach ab dem 3. Juli 2021 die folgenden Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Wattestäbchen (außer Medizinprodukte), Besteck, Teller, Trinkhalme (außer Medizinprodukte), Rührstäbchen, Luftballonstäbe, To-go-Lebensmittelbehälter sowie Getränkebecher und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor) sowie alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Lebensmittelbehälter für Lebensmittel, die nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, die in der Regel nicht aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und die nur mit weiterer Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EWKVerbotsV. „Verstöße gegen das Inverkehrbringungsverbot gelten den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro bewehrt sein“, sagt Dr. Stefanie Greifeneder.

Kartellrecht
„Das Kartellrecht war in diesem Jahr maßgeblich durch die Corona-Pandemie geprägt. Die Kartellbehörden haben gleich zu Beginn Erläuterungen zu den anwendbaren kartellrechtlichen Vorschriften im Einzelfall gegeben“, sagt Dr. Daisy Walzel, Partnerin DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Quintessenz ist laut Anwältin Walzel, dass es bei den schon bekannten Regeln bleibt. Kurzum, Wettbewerber dürfen keine relevanten Informationen austauschen und Lieferanten dürfen ihren Abnehmern (selbstverständlich) die Preise nicht vorgeben. Lediglich der Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit kann unter engen Voraussetzungen Abstimmungen unter Wettbewerbern rechtfertigen. „Die Kartellbehörden haben zudem schon anfänglich deutlich gemacht, dass sie exzessiven Preisgestaltungen bei lebensnotwendigen Gütern entgegentreten werden“, sagt Walzel. Rein tatsächlich war die Kartellverfolgung durch die Pandemie freilich „gebremst“. Die gefürchteten „Dienstreisen“ der Beamten des Bundeskartellamts (also Durchsuchungen bei Unternehmen) sind, soweit bekannt, nahezu vollständig unterblieben, so Walzel.

Das Carlsberg-Verfahren hat zudem eine neue Wendung erhalten: Carlsberg wird vorgeworfen, sich an unerlaubten Preisabsprachen mit weiteren deutschen Bierbrauern in den Jahren 2007–2009 beteiligt zu haben. Das Bundeskartellamt hatte das Unternehmen mit einem Bußgeld in Höhe von 62 Millionen Euro belegt. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf das Verfahren aus Gründen der Verfolgungsverjährung eingestellt hat, hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und den Fall zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Kartellsenat des OLG Düsseldorf verwiesen. Zudem haben sowohl die Händler Edeka als auch Kaufland angekündigt, zahlreiche Real-Standorte (nämlich 72 im Falle von Edeka und 101 im Falle von Kaufland) erwerben zu wollen. Beide Vorhaben werden vom Bundeskartellamt intensiv im Rahmen der zweiten Phase geprüft. „Aufgrund der zunehmenden Konzentration des LEH, gerade auch auf der Beschaffungsseite, ist noch offen, wie die Verfahren im Detail ausgehen werden“, so Anwältin Walzel.