Recht Infiziert bei der Arbeit

Die Corona-Pandemie hat uns immer mehr im Griff. Rechtsanwalt Martin Lützeler erklärt im Interview die Pflichten und die Haftung des Arbeitgebers.

Freitag, 06. November 2020 - Management
Jens Hertling
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Gibt es schon Mitarbeiter, die Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, weil sie denken oder beweisen können, dass sie sich im Unternehmen mit Covid-19 angesteckt haben?
Martin Lützeler: Es mag schon erkrankte Beschäftigte geben, die sich überlegen, ob ihr Arbeitgeber genügend getan hat, um sie vor einer Covid-19-Erkrankung zu schützen. Aber das Thema „Schadensersatz“ ist komplex, weil hier die gesetzliche Unfallversicherung hineinspielt. Sie greift bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein und schließt die Haftung des Arbeitgebers und der Kollegen aus, wenn kein Vorsatz im Spiel ist. Dann übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung und Rehabilitation, auch Übergangsgelder oder Renten.

Das heißt?
Zu Beginn der Corona-Pandemie stand die Unfallversicherung auf dem Standpunkt, dass eine Covid-19-Erkrankung kein Arbeitsunfall ist und eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigten im Krankenhaus, der Pflege oder in Laboren infrage kommt. Von dieser Ansicht ist die Unfallversicherung mittlerweile abgerückt. Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn im Betrieb oder auch auf Wegen von und zur Arbeit ein intensiver und länger andauernder Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person bestand („Indexperson“). Im Einzelfall kann auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen. Liegt ein Arbeitsunfall vor, haftet der Arbeitgeber nur für eigenen Vorsatz oder den Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg, also die Erkrankung und Personenschäden beziehen. Die Anforderungen für Schadensersatz sind also hoch.

Wann hat der Arbeitgeber versäumt, seine Mitarbeiter zu schützen?
Vom Arbeitgeber wird verlangt, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zuallererst muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wo bestehen Gefahren, sich mit dem Coronavirus zu infizieren? Und mit welchen Schutz‧maßnahmen kann man diesen Gefahren begegnen? Viel Input bieten die mittlerweile veröffentlichten Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Alles ist im Internet abrufbar. Nicht jede Infektion oder Erkrankung muss auf ein Versäumnis des Arbeitgebers zurückgehen. Auch die Beschäftigten sind in der Pflicht, die betrieblichen Regeln, zum Beispiel Hygienere‧geln, einzuhalten. Wer die betriebliche Situation nicht analysiert und entsprechende Maßnahmen trifft, verletzt seine Arbeitgeberpflichten.

Wer sollte im Unternehmen für Schutzmaßnahmen verantwortlich sein?
Die Pandemie hat solche übergreifenden Auswirkungen, dass das Thema im Betrieb von ganz oben, also der Unternehmensleitung, gesteuert werden sollte. Die Unternehmensleitung muss Schutzmaßnahmen vorleben – der „Ton von der Spitze“ ist wichtig.

Wer haftet vor dem Gesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz ist hier klar und eindeutig. Das Unternehmen selbst und seine Vertretung – Vorstand, Geschäftsführer – sind immer verantwortlich, dass die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und sichere Arbeitsbe‧dingungen bestehen. Die Verantwortung kann übertragen werden. Aber die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Pflichten an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Zudem muss klar sein, welche konkreten Pflichten übertragen werden sollen. Darüber hinaus muss die Schriftform eingehalten werden.

Ist die Haftungsvermeidung derzeit ein großes Thema bei Ihren Mandanten?
Nein. In den Fällen, in denen ich berate, geht es vornehmlich um sichere Arbeitsbedingungen. Die Ansichten hierüber können in der Praxis auseinandergehen. Dass Unternehmen dabei keine Haftungsfallen produzieren wollen, ist natürlich verständlich.

Wie kann sich der Arbeitgeber in Bezug auf Risikogruppen absichern?
Die Frage sollte eher lauten: „Wie kann der Arbeitgeber Risikogruppen absichern?“ Gesundheitsschutz ist kein Gegeneinander. Gesundheitsschutz stellt allerdings nicht nur auf einen Durchschnittsarbeitnehmer ab. Arbeitgeber müssen bei ihren Maßnahmen auch besondere Personengruppen, hier also Risikogruppen, im Blick haben. Corona-Risikogruppe heißt meist nicht, dass sich Betroffene leichter infizieren, sondern dass die Folgen einer Infektion und Erkrankung ein höheres Risiko darstellen. Es geht also auch darum, Vertrauen zu schaffen, dass die betrieblichen Schutzmaßnahmen wirksam sind und sichere Arbeitsbedingungen ermöglichen.

Ist der Arbeitgeber auch in der Pause für seine Mitarbeiter verantwortlich, wenn sie zu nah beieinander sitzen, obwohl Schilder auf den Mindestabstand hinweisen?
Ja, der Arbeitsschutz endet nicht am Pausenraum. Daher enthalten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften auch Maßnahmen für Pausenräume und Kantinen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich daran halten.

Wie sichert sich der Arbeitgeber ab, wenn Abstandsregeln im Markt, bei der Produktion oder bei Dienstreisen nicht eingehalten werden können?
Überall dort, wo Abstände nicht eingehalten werden können, wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen oder sogar vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Und sie müssen dafür sorgen, dass Mitarbeiter auch auf einen Mund-Nasen-Schutz zurückgreifen können.

Wie können Arbeitnehmer eine Ansteckung bei der Arbeit nachweisen?
Das mag im Einzelfall leichter oder schwieriger sein. Wo, wie zum Beispiel in einigen Schlachtbetrieben, ein massives Infektionsgeschehen festgestellt wurde, wird der Nachweis leichter sein. Ein virologischer Nachweis, dass eine Infektion von einer bestimmten anderen Person oder an einem bestimmten Ort erfolgte, ist meines Wissens aber noch nicht möglich.

Wie teuer können Arbeitsschutzverletzungen den Arbeitgeber zu stehen kommen?
Das Arbeitsschutzgesetz enthält Bußgeld- und Strafvorschriften. Wer die staatlichen Arbeitsschutzverordnungen nicht einhält, muss zurzeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro je Verstoß rechnen. Bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen kann die Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. Dieser Rahmen soll mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz verdoppelt werden. Denkbar ist aber auch, dass die Arbeitsschutzbehörden einen Betrieb schließen, wenn von ihm eine Infektionsgefahr ausgeht. Wer vorsätzlich durch sein pflichtwidriges Verhalten Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen. Übernimmt die Unfallversicherung die Kosten einer Heilbehandlung, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelt, kann sie – anders als der Arbeitnehmer selbst – beim Verursacher schon dann Regress verlangen, wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt. Nicht zuletzt sehen noch die Corona-Verordnungen der Länder Bußgelder bei Verstößen vor. Es gibt also einiges zu beachten.

Dr. Martin Lützeler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner im Kölner Büro bei CMS Deutschland. Ein Schwerpunkt seiner Beratung ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz.