Corona Corona als Berufskrankheit?

Infizieren sich Mitarbeiter im LEH mit dem Coronavirus, gilt dies nicht als Berufskrankheit. Aber es gibt erste Forderungen, das zu ändern.

Samstag, 08. August 2020 - Management
Julia Neumann
Artikelbild Corona als Berufskrankheit?
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Die Erkrankung am Coronavirus während der Arbeit wird nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn der Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor arbeitet: Hier sei das Infektionsrisiko höher, wird argumentiert. Das werde sich vorerst nicht ändern, so Rolf Schmachtenberg, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Die Voraussetzungen
Besteht eine Infektionsgefahr „in ähnlichem Maße“, können laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auch andere Berufe unter die Risikogruppe fallen. Entsprechend höhere Erkrankungszahlen liegen nach dem BMAS über Berufe wie die Verkaufskraft aber nicht vor. Zudem, so die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), müssen Verkäufer nicht zwingend mit dem Kunden in direkten Kontakt treten, wie etwa Pfleger. Höchstens Einzelfälle könnten als Arbeitsunfall gewertet werden. Zumeist passiert das nicht, „weil es sich um eine Gefahr handelt, von der der Versicherte zur gleichen Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb der Arbeit betroffen gewesen wäre“, heißt es bei der BGHW.

Die Berliner Arbeitssenatorin Elke Breitenbach ist empört über die Entscheidung der Regierung. Sie hatte an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil appelliert, die Erkrankung in Branchen mit viel Publikumsverkehr als Berufskrankheit registrieren zu lassen. Nun werde sie sich dafür einsetzen, dass Berlin eine entsprechende Bundesratsinitiative starte.

Und wenn doch mal was passiert?
Derzeit ist die Infektion mit dem Coronavirus für Mitarbeiter im LEH also keine Berufskrankheit. Liegt dennoch eine Erkrankung vor und wird ein besonders hohes Risiko am Arbeitsplatz vermutet, sollte der Mitarbeiter den behandelnden Arzt oder der Arbeitgeber informieren. Bei Bedarf wird eine Anzeige bei der Berufsgenossenschaft gemacht. Jeder könne auch selbst einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden, erklärt die BGHW.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfiehlt bei Infektionsverdacht, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Wird individuell für den Einzelfall eine Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie eine Rente zahlen. Im Todesfall ist eine Hinterbliebenenrente möglich.

Die richtige Entscheidung?
Laut der jüngsten Statistik des BKK Dachverband, der politischen Interessenvertretung der betrieblichen Krankenversicherungen in Deutschland, zum monatlichen Krankenstand ist der im März stark angestiegene Krankenstand in jeder Berufsgruppe rückläufig.

Sabine Hagmann, Hauptgeschäftsführerin Handelsverband Baden-Württemberg, teilt dennoch Breitenbachs Meinung. Die Anerkennung als Berufskrankheit „sollte schon vor dem möglichen Anstieg der Infektionszahlen möglich sein.“

Zudem sorgt sie sich um die Mitarbeiter im Handel: Was sie krank mache, sei die Maskenpflicht, die auf die Dauer für immense gesundheitliche Beeinträchtigungen sorge. „Hier kommt es zu Schwindel, Übelkeit, Ausschlägen oder Kreislaufkollaps auf Seiten der Mitarbeiter“, sagt Hagmann. „Das bereitet uns sehr große Sorgen.“