Elternzeit Das müssen Sie wissen

Mit zahlreichen Regelungen soll es Eltern leichter gemacht werden, Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen. Elena Kuss

Donnerstag, 22. August 2019 - Management
Lebensmittel Praxis
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Die Zahl der Eltern, die Elterngeld beziehen, ist 2018 gestiegen. Doch auch wenn der Anteil der Väter, die für ihre Kinder eine komplette oder teilweise Auszeit aus dem Job nehmen, laut Statistischem Bundesamt 2018 um beachtliche 7 Prozent gestiegen ist: Es sind nach wie vor die Mütter, die den größten Anteil der staatlich bezahlten Elternzeit einnehmen.

Bereits seit 2015 können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Anmeldefrist Elternzeit: Sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beantragt wird. 13 Wochen, wenn die Auszeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen wird.

Wie viel Elterngeld können Eltern bekommen?

Wenn sich ein Elternteil entscheidet zu Hause zu bleiben, kann Elterngeld beantragt werden. Die Höhe bestimmt sich durch den vorherigen Verdienst. Die meisten Eltern bekommen einen großen Teil von dem Geld, das sie vor der Geburt von dem Kind verdient haben.Eine Elterngeldstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter: https://familienportal.de/

Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Dabei zahlt der Staat bis zu zwölf Monate mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommens. Nimmt auch der Partner mindestens zwei Monate Elternzeit, verlängert sich die Bezugsdauer auf 14 Monate.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein.

Arbeitet ein Elternteil Teilzeit, lohnt sich oft auch die Erweiterung des Elterngelds, das Elterngeld Plus. Die oft leicht geringere Summe wird zusätzlich zum Lohn ausgezahlt. Elterngeld Plus kann doppelt so lang bezogen werden wie das Basiselterngeld. Arbeiten beide Eltern in Teilzeit, können sie einen Partnerschafts-Bonus vom Staat ausgezahlt bekommen.

Weitere Infos: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/elternzeit/73832

Zurück an den Arbeitsplatz

Haben Mitarbeiter nach der Elternzeit einen Anspruch darauf, ihren alten Arbeitsplatz zurückzubekommen? Arbeitgeber sind zwar verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach der Elternzeit wieder zu beschäftigen – aber nicht zwangsläufig auf dem selben Arbeitsplatz. Das hängt vom Arbeitsvertrag ab.

Kommt ein Mitarbeiter aus der Elternzeit zurück, sollten Arbeitgeber also prüfen: Ist die alte Stelle frei, weil man jemanden befristet für diese Zeit eingesetzt hat? Wenn nicht, muss man schauen, welche Möglichkeiten laut Arbeitsvertrag bestehen, den Mitarbeiter auf einer anderen Stelle einzusetzen.

Gibt es Recht auf Teilzeit nach der Elternzeit?

Auch nach der Elternzeit bleibt die klassische Arbeitsteilung häufig bestehen: Im Westen Deutschlands arbeiten 44 Prozent aller Mütter mit minderjährigen Kindern in Teilzeit – überwiegend nicht mehr als 25 Stunden – und nur 23 Prozent in Vollzeit. Väter hingegen arbeiten zu 90 Prozent in Vollzeit.

Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann, wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Gibt es einen Anspruch auf einen Kita-Platz?

Um wieder arbeiten zu können, ist die Betreuung des Kindes eine wesentliche Voraussetzung. Deshalb gibt es bereits seit 1996 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab 3 Jahren. Seit 2013 haben auch Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres diesen Anspruch. Die Umsetzung durch die Kommunen lässt jedoch auch 2019, noch stark zu wünschen übrig. Der Rechtsanspruch muss notfalls eingeklagt werden.

Seit August 2019 sind Familien mit kleinem Einkommen von Kitabeiträgen befreit, wenn sie zum Beispiel einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. 1,2 Millionen Kinder haben so einen Anspruch auf eine beitragsfreie Kitazeit.

Lohnt sich der Wiedereinstieg?

Im Schnitt verdienen in Vollzeit arbeitende Männer mit einem Brutto-Monatseinkommen von 3898 Euro rund 640 Euro mehr als Frauen. Und wer in Teilzeit arbeitet, verdient unabhängig vom Geschlecht rund vier Euro weniger pro Stunde als eine Vollzeitkraft. Wer genau wissen will, was sich lohnt oder lohnen könnte, auch mit Hinblick auf die eigenen Rentenansprüche, kann sich das Rechenspiel mit dem Wiedereinstiegsrechner des Bundesministeriums für Familie erleichtern:

https://www.wiedereinstiegsrechner.de/

Das sollten Sie zur Pflege wissen

Nicht einmal jede zehnte Pflege-Auszeit wird mit dem staatlichen Angebot überbrückt, dabei können die Auswirkungen auf Karriere und Rentenansprüche gravierend sein.

Seit 2015 können Angehörige zehn Tage frei nehmen, um eine gute Pflege zu organisieren beziehungsweise die Pflege in dieser Zeit selbst zu gewährleisten. Der Lohnausfall wird mit einem Pflegeunterstützungsgeld kompensiert.

Pflegezeit: Bis zu sechs Monate können sich Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Beiträge zur Sozialversicherung, aber keinen Lohn mehr.

Eine Alternative ist die Pflegeteilzeit. Hierzu müssen die Arbeitsvertragsparteien aber eine Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit treffen, wobei der Arbeitgeber die Pflegeteilzeit nur verweigern darf, wenn ihr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das sollten Sie über Mutterschutz wissen

Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Während des Mutterschutzes herrscht ein striktes Beschäftigungsverbot. Aber auch während der gesamten Schwangerschaft dürfen Mitarbeiterinnen bestimmte Arbeiten nicht (mehr) übernehmen, beispielsweise schwere körperliche Arbeiten.

Was ändert sich durch die Reform des Mutterschutzgesetzes 2018?

Arbeitgeber sollen es Mitarbeiterinnen grundsätzlich ermöglichen, während der Schwangerschaft weiterzuarbeiten. Um das zu ermöglichen, sind Arbeitgeber nun verpflichtet, den Arbeitsplatz – falls notwendig – entsprechend umzugestalten oder die Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Erst wenn beides nicht geht, dürfen sie eine Mitarbeiterin nach der Reform des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft nicht weiter beschäftigen.