Recht Aktionsware vorrätig

Wer mit Preisreduzierung wirbt, sollte genug Ware vorrätig haben. Oder die Beschränkung kundtun.

Sonntag, 19. Juni 2011 - Management
Susanne Heurung
Artikelbild Aktionsware vorrätig
Bildquelle: Druck

Sehr wundern mussten sich die Kunden zweier Lidl-Filialen, die die Lidl- Werbung in der „Westdeutschen Zeitung“ für „Kerrygold Original Irish Butter“ gelesen hatten. Diese versprach in einer Werbewoche eine Preisreduktion um immerhin 23 Prozent. Doch wer gleich am Montag – allerdings gegen Mittag – ins Geschäft kam, ging leer aus. Die Kerrygold Butter war bereits ausverkauft. Die Kunden mussten die Filiale unverrichteter Dinge wieder verlassen.

„Unzulässig!“ befanden nun in letzter Instanz die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.2.2011, I ZR 183/09). Dabei lag der Wettbewerbsverstoß nicht in der ungenügenden Bevorratung mit Kerrygold Butter, sondern in der ungenügenden Aufklärung über die geringe Bevorratung. Bei einer Werbung mit derart reduzierten Preisen darf der Verbraucher mangels anderer Hinweise in der Werbung davon ausgehen, dass das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag der Werbeaktion vorrätig ist.

Rechtsanwältin Susanna Heurung rät Händlern daher: „Wer Anhaltspunkte für eine besonders hohe Nachfrage nach einem bestimmten Produkt hat, sollte bereits in der Werbung mit einem Sternchenhinweis klarstellen, dass die Nachfrage vielleicht schon am ersten Tag nicht bedient werden kann. Ein solcher aufklärender Hinweis muss klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein.“

Urteile:

{tab=Herkunft muss stimmen}

Wird ein Steinsalz als „Himalaja-Salz“ bezeichnet und ist auf dem Etikett ein schneebedeckter Berggipfel abgebildet – das Salz kommt aber tatsächlich 200 km entfernt vom Himalaja-Hochgebirge dann wird der Verbraucher unzulässig irregeführt. Denn durch diese Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, das Salz komme aus dem Hochgebirge und sei daher besonders exklusiv. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Abbaugebiet nach objektiv geografischen Begriffen zum Himalaja gehört (OLG Köln, 1.10.2010, 6 U 71/10).

{tab=Lesbare Testergebnisse}

Mit Testergebnissen werben, ist nicht so einfach. So darf die Fundstellenangabe nicht fehlen. Wird also in einer Anzeige mit Testergebnissen und einer nicht ausreichend lesbaren Angabe der Fundstelle geworben, so ist das verboten. Die Fundstelle muss leicht auffindbar, deutlich lesbar und unter normalen Umständen mindestens in einer 6-Punkt-Schriftgröße angegeben sein (KG, 11.2.2011, W 17/11).

{tab=Wortspielereien}

Der Hersteller eines Tees mit der Abbildung Schneeflocken auf der Verpackung kann diesen nicht als „Schneeflöckchen-Tee“ bezeichnen, wenn die Wortmarke „Schneeflöckchen“ bereits für Tee geschützt ist. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung „Schneeflöckchen-Tee“ nur mit Worten die bildliche Darstellung der Schneeflocken auf der Verpackung des Tees beschreibt und somit nur ein wesentliches Element der Produktverpackung benennt (OLG Nürnberg, 15.3.2011, 3 U 1644/10).

{tab=Weitere Infos}

Susanna Heurung
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Kotitschke & Heurung Partnerschaft mbB
www.khp-ip.de