Recht Allein im Quadrat

Vor dem Bundesgerichtshof erhielt Ritter Sport seine Markenrechte am Quadrat zurück. Was diese Entscheidung bedeutet, dazu Rechtsanwalt.

Montag, 06. November 2017 - Management
Martin Kieffer

Ritter Sport errang in einem Markenrechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen vorläufigen Sieg. Die Karlsruher Richter hoben am 18. Oktober 2017 eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, das die Löschung der Markenrechte des Süßwarenherstellers an der quadratischen Verpackungsform angeordnet hatte (Az.: I ZB 105/16).

Zur Person

Rechtsanwalt Martin Kieffer (Kieffer Legal Services, Bonn) ist auf den Bereich Lebensmittelrecht spezialisiert. Dazu zählen Futtermittelrecht, Wettbewerbs-, Marken- sowie Zoll- und Agrarrecht. Kieffer war einige Jahre Geschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen- Industrie und Importeure.

Worum ging es?
Streitpunkt war, ob die quadratische Verpackungsmarke durch die Ware selbst vorgegeben wird und deshalb nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht geschützt werden kann. Dies hatte die Vorinstanz so gesehen. Schutzweck der Vorschrift sei die Verhinderung der Monopolisierung warenbedingter Formen. Diese Vorschrift dürfe im Übrigen nicht umgangen werden, indem nicht die Warenform selbst angemeldet werde, sondern nur eine entsprechend geformte Verpackung. Die quadratische Grundfläche des Verpackungskörpers stelle nur eine besondere Form der handelsüblichen rechteckigen Schokoladetafeln dar, so das Bundespatengericht.

Das sagen die Karlsruher Richter
Ganz anders sah dies der Bundesgerichtshof. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft der Schokolade, da auch andere Formen auf dem Markt erhältlich seien und die vorliegende Form nur einen gestalterischen Aspekt darstelle. Im Einzelnen hielt sich der BGH streng an den Wortlaut des Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz, wonach das Schutzhindernis nur greife, wenn die Marke ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehe. Die Betonung lag auf dem Wort „ausschließlich“. Das Gericht wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Will das Bundespatentgericht an seiner Entscheidung festhalten, muss es die Löschung der Marke mit anderen Normen begründen. Sollte das Gericht anders befinden, wäre das Quadrat für Ritter Sport monopolisiert und kein anderer Hersteller dürfte dieses verwenden.

Was das Urteil bedeutet
Der Bundesgerichtshof hatte nicht zu entscheiden, ob der Verpackungsmarke die Unterscheidungskraft gemäß Paragraf 8 Abs. 2 Markengesetz fehlt; dies deshalb, weil die Marke sich bereits am Markt durchgesetzt hatte. Grundsätzlich sind Zeichen nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern die Gestaltung der Ware nicht erheblich von den übrigen Formgestaltungen auf dem betreffenden Gebiet abweicht. Hierauf kam es aus besagten Gründen aber nicht an.

Insofern darf die BGH-Entscheidung nicht zu dem fälschlichen Schluss verleiten, Formen wie Rechtecke, handelsübliche Flaschen und/oder andere generische Verpackungen seien nun per se markenfähig.

Sicherlich führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer Stärkung des Formmarkenschutzes für durchgesetzte dreidimensionale Zeichen. Im Übrigen wird der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festhalten. Zeichen, die beschreibende Wirkung haben oder für die ein Freihaltebedürfnis besteht, weil diese Allgemeingut geworden sind, werden auch weiterhin vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, diese haben sich durchgesetzt. Insgesamt bleibt es bei dem Grundsatz, dass Markenschutz nur solche Zeichen genießen können, die als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen gewertet werden.