Recht Was ist Weidemilch?

Wie viel Zeit muss eine Kuh auf der Weide verbringen, um Weidemilch zu geben? Ein Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg erläutert in einem Gastbeitrag die Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Helena Golla.

Donnerstag, 27. April 2017 - Management
Susanne Klopsch
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Die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ ist nicht irreführend, wenn die Kühe an 120 Tagen im Jahr je sechs Stunden auf der Weide stehen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 7. Februar 2017 (Az. 3 U 1537/16).

Der Ausgangspunkt
In der Sache vertrieb ein Discounter eine Vollmilch, welche als „frische Weide-Milch“ bezeichnet war. Neben dieser Bezeichnung befand sich auf dem Etikett der Flasche auf der „Schauseite“ die Abbildung grasender Kühe. Das rückseitige Etikett enthielt u. a. den Hinweis „bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“.

Die Bezeichnung als Weide-Milch hielt ein Wettbewerbsverband für irreführend und nahm den Discounter auf Unterlassung in Anspruch. Der Wettbewerbsverband ist der Ansicht, die Werbung sei irreführend, weil die Milch von Kühen stamme, die nur 120 Tage, je 6 Stunden, im Jahr auf der Weide stünden, den Rest der Zeit jedoch im Stall. Der Verbraucher erwarte aufgrund der Bezeichnung und der Abbildung von grasenden Kühen, dass die angebotene Milch von Milchkühen stamme, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten und dementsprechend frei und ausgiebig hätten grasen können.

So sehen es die Richter
Nachdem das Landgericht Amberg der Klage noch stattgegeben hatte, wies das OLG Nürnberg als Berufungsinstanz die Klage ab. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1a LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) liege nicht vor.

In Art. 7 Abs. 1 a LMIV heißt es: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.“

Voraussetzung einer Irreführung im Sinn der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den Endverbrauchern ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften des Lebensmittels nicht übereinstimmen.

Zur Person

Helena Golla, LL.M. ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Wienke & Becker – Köln (www.kanzleiwbk.de). Sie hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Lebensmittelrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und veröffentlicht regelmäßig Fachartikel z. B. unter www.versandhandelsrecht.de oder www.lebensmittelversandrecht.de.

Nach der Auffassung des Gerichts erscheint es schon „zweifelhaft, ob ein relevanter Teil des angesprochenen Verbraucherkreises tatsächlich unter der Bezeichnung ‚Weide-Milch‘ eine Milch versteht, die nur von Kühen stammt, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegen, dass die Milch aus Teilen der Welt kommt, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können.“

Es sei vielmehr naheliegend, dass der normal informierte und vernünftig aufmerksame und kritische Verbraucher unter der Bezeichnung „Weide-Milch“ eine Milch verstehe, die von Kühen stammt, welche, wenn auch nicht ganzjährig, aber jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen.

Selbst wenn aber der angesprochene Verbraucher ein anderes Verständnis zu der Bezeichnung „Weide-Milch“ habe, liege eine Irreführung nicht vor: Eine etwaige Fehlvorstellung werde durch den aufklärenden Hinweis auf der rückseitigen Etikettierung beseitigt. Es sei davon auszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird.

Weiter führten die Nürnberger Richter aus: „Danach wird der Verbraucher vorliegend die auf der rückseitigen Etikettierung enthaltenen Angaben „Frische Vollmilch pasteurisiert … hocherhitzt“ und auch den direkt darunter enthaltenen, klarstellenden Hinweis zum Begriff „Weide-Milch“ und den Weidezeiten der milchgebenden Kühe zur Kenntnis nehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, als es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um Frischmilch handelt, die nur begrenzt haltbar ist. Der Verbraucher wird sich daher die Verpackung, auch wenn es um einen, wie das Landgericht anführt, niederpreisigen Artikel geht, genauer betrachten, um das Haltbarkeitsdatum zu überprüfen. Der entsprechende Hinweis befindet sich auf der Flaschenrückseite direkt neben den Angaben zur Weidezeit, die ihm dann ebenfalls ins Auge fallen werden. Eine Irreführung ist daher zu verneinen.“