Recht Kunden müssen eine Chance haben

Auch Schnäppchen sollten in ausreichender Stückzahl vorhanden sein, sonst muss der Händler eine Anzeige wegen Irreführung des Verbrauchers fürchten.

Dienstag, 16. Februar 2016 - Management
Susanne Klopsch

„Nur in limitierter Stückzahl“: So darf der Händler nicht für ein Produkt werben, wenn der Kunde keine realistische Chance habe, innerhalb einer kurzen Reaktionszeit das Produkt zu erwerben (OLG Koblenz; AZ. 9U 296/15). Beworben worden war der Verkauf eines Staubsaugers an einem bestimmten Tag ab 18 Uhr im Shop des Verkäufers: Um 18.04 Uhr sei es dem Kunden aber schon nicht mehr möglich gewesen, das Gerät zu erwerben. Dies lasse laut Gericht auf eine unzureichende Bevorratung des Händlers schließen. Durch den Hinweis „limitierte Stückzahl“ sei dem Kunden zwar klar gewesen, dass er sich schnell entscheiden müsse und das Produkt nicht in ausreichender Menge verfügbar sein werde. Nicht erkennbar sei aber gewesen, dass es auch in einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance auf einen erfolgreichen Kauf gebe. Die Werbung mit dem Zusatz „limitierte Stückzahl“ sei daher unzulässig, wenn die Geräte „nicht für eine angemessene Zeit“, so die Richter, im Online-Shop erhält lich seien. Wie lang dieser Zeitraum ist, sagte das OLG nicht. Mit welcher Stückzahl das Unternehmen kalkulieren müsse, da sei die Erfahrung des Händlers gefragt.

Wiedervorlage statt in die Schublade
Nicht zu früh aufgeben: Vollstreckungstitel sind 30 Jahre gültig. Und so lange können auch die in ihnen festgeschriebenen Forderungen an den Schuldner erhoben werden. Darauf weist Bremer Inkasso hin. Ein Beispiel: Der Kunde hat beim Händler ein Catering für 400 Gäste mit allem drum und dran geordert und geliefert bekommen –und zahlt nicht. Auch Mahnungen helfen nichts. Das Ganze endet vor Gericht. Der Händler hat im günstigsten Fall einen Vollstreckungstitel erwirkt: Aus dieser öffentlichen Urkunde ergibt sich sein materiell-rechtlicher Anspruch gegenüber dem nichtzahlenden Kunden. Das Gute an der Sache: Der Vollstreckungstitel behält für 30 Jahre seine Gültigkeit. „In dieser Zeit kann sich im Leben eines Schuldners sehr viel tun“, sagt Bernd Drumann, Geschäftsführer bei Bremer Inkasso, „er kann etwa durch Arbeit, Heirat, Erbschaft etc. zu Geld kommen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, in Abständen zu prüfen, ob sich alte Ansprüche auf Grund neuer Gegebenheiten realisieren lassen“, so seine Erfahrung. Am sinnvollsten sei es, einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienst mit der Angelegenheit zu beauftragen. Gläubiger haben zudem die Möglichkeit, den Vollstreckungstitel zu veräußern, etwa an ein Inkassounternehmen.

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