Grillsaison Kennzeichnung an der Theke

Was sich bei der Kennzeichnung von Fleisch und Wurst in der Theke durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ändert.

Dienstag, 31. März 2015 - Management
Christina Steinheuer
Artikelbild Kennzeichnung an der Theke
Bildquelle: Steinheuer

Herkunft: Ab 1. April 2015 gilt für Artikel aus Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Durchführungsverordnung zur LMIV. Sie regelt, dass auf jeder Verpackung mit Frischfleisch eine Herkunftsangabe sein muss. Achten Sie darauf, dass mindestens Aufzucht- und Schlachtort angegeben sind. Verpflichtend ist die Herkunftsangabe allerdings nur bei SB-Ware und im Fernabsatz. In der Bedientheke ist sie freiwillig; Wer aber hier die Herkunft angibt, muss wie beim Rindfleisch sämtliche Daten lückenlos schriftlich dokumentieren.

Irreführung: Verboten sind Angaben und Aufmachung, die den Verbraucher bezüglich der Herkunft in die Irre führen könnten: Vorsicht bei der Verwendung von Länderflaggen und Symbolen; z. B. keine blau-weißen Rauten auf Theken-/Preisschildern von Wurst, die komplett in Norddeutschland produziert wurde.

Sonderfall Rindfleisch: Für Rindfleisch gilt weiterhin das Rindfleischetikettierungsgesetz. Angaben zu Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung sind Pflicht.

Gemischte Produkte: Achten Sie bei gemischtem Hack darauf, dass auf dem Etikett die Angaben bzgl. LMIV und Rindfleischetikettierungsgesetz übereinstimmen. Für eine Grillplatte mit Schweine-, Geflügel- und Lammfleisch muss für jede Tierart die Herkunft deklariert werden.

Einfrierdatum: Sie müssen Konsumenten informieren, wenn frisches oder gefrorenes Fleisch in einer Verarbeitungsstufe bereits eingefroren war. Das erste Einfrierdatum – egal, ob in Zerlegung, Verarbeitung oder Handel – gehört auf die Verpackung.

Allergenkennzeichnung in der Bedientheke: Ob frische Wurst, Fleischsalat aus eigener Produktion, das Schnitzel als Snack für zwischendurch oder marinierte Grillsteaks: Sie müssen Konsumenten über Allergene vollständig und schriftlich informieren, z. B. neben dem Produkt in der Theke oder etwa für den Kunden leicht zugänglich in einem Ordner auf der Theke. Fragt ein Kunde, müssen Sie verlässlich mündlich auskunftsbereit sein.

Haftung: Wenn Sie im Markt selber Informationen auf das Produkt aufbringen oder Daten verändern, haftet Ihr Markt.