Deklaration unverpackter Ware Die neue LMIV

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Mittwoch, 18. April 2012 - Sortimente
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: dge

Das Europäische Parlament hat am 6. Juli 2011 das Kompromisspaket zur neuen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verabschiedet. Drei Jahre dauerte das Ringen der EU-Mitgliedstaaten um eine gemeinsame Regelung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Diese Verordnung stellt nun sicher, dass Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung erhalten und Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Die Angaben auf den Etiketten verpackter Lebensmittel sollen umfangreicher und besser lesbar sein, wie etwa zum Nährwert, zur Herkunft von Fleisch und Geflügel oder zu allergenen Zutaten. Auch für lose Ware gibt es neue Regelungen. Der Verbraucher soll künftig auch in Restaurants oder Bäckereien leichter erfahren können, in welchen Produkten sich allergene Stoffe verstecken.

Ziel der Verordnung ist, der Zersplitterung der bisherigen Kennzeichnungsregelungen entgegenzuwirken. In erster Linie führt sie daher bereits existierende Rechtsvorschriften zusammen und löst auf europäischer Ebene die bisherige Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG und die Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie 90/496/EWG ab. Die nationalen Bestimmungen, die bislang diese Richtlinien umsetzten - die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV), verlieren mit Geltung der neuen Verordnung ihre Wirkung.

Die LMIV soll voraussichtlich Ende Oktober dieses Jahres im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und kurz danach in Kraft treten. Es sind jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch Übergangsfristen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen.
Durch die Verordnung ergeben sich im Wesentlichen folgende neue Regelungen:

Nährwertkennzeichnung jetzt Pflicht
Nachdem der so genannten Lebensmittelampel1 eine Absage erteilt worden war, einigten sich die EU-Parlamentarier nun auf eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung in Form einer Tabelle. Bislang erfolgte die Nährwertinformation weitgehend freiwillig. Künftig ist es in allen EU-Ländern Pflicht, auf vorverpackten Lebensmitteln den Kaloriengehalt sowie die sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz anzugeben („Big 7").

Im Vergleich zur bisherigen, im Allgemeinen freiwilligen Nährwertkennzeichnung (gemäß RL 90/496/EWG) fallen in der neuen Tabelle jetzt die Ballaststoffe weg und Salz wird nicht mehr als Natrium angegeben. Zwingend waren deren Angaben bislang im Rahmen der „Big 8" (Energiewert, Eiweiß, Kohlenhydrate, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium), wenn auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung eine nährwertbezogene Angabe zu Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen oder Kochsalz bzw. Natrium gemacht wurde.

Die Darstellung der neuen, verpflichtenden Nährwertkennzeichnung hat nun in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Wo diese auf der Verpackung stehen muss, bleibt allerdings den Herstellern überlassen.

Die Nährstoffgehalte werden zur besseren Vergleichbarkeit immer auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind jedoch ebenfalls zulässig. Auch dürfen die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dargestellt werden. Mit dem „1 plus 4"-Modell des BMELV, das im Jahr 2008 entwickelt wurde, lassen sich dazu der Kaloriengehalt und die vier Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz auf der Packungsvorderseite besonders hervorheben (vgl. Abb. 2). Deren Gehalte werden dabei - bezogen auf die Packungsgröße - als absolute Menge angegeben. Zusätzlich ist ihr prozentualer Anteil am Richtwert der Tageszufuhr dargestellt.

Das „1 plus 4"-Modell entspricht in etwa den „Guideline Daily Amounts" (GDA), einem System der Nährwertkennzeichnung, das der Verband der Europäischen Lebensmittelindustrie (CIAA2) vor einigen Jahren erarbeitet hat. GDA steht dabei für „Richtwert für die Tageszufuhr". Der Unterschied zum „1 plus 4"-Modell besteht darin, dass beim GDA-Modell die Nährstoffangaben auf die Portionsgröße (nicht auf die Packungsgröße) bezogen werden.

Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits auf freiwilliger Basis umgesetzt. Über 80 % der verpackten Lebensmittel tragen Nährwertangaben (und das lange vor der LMIV). Es bleibt abzuwarten, ob diese freiwilligen Angaben langfristig Bestand haben, da sie als Zusatzangabe zur Nährwerttabelle viel Platz auf der Verpackung in Anspruch nehmen werden.

Allergenkennzeichnung: optisch hervorgehoben
Für Allergene gelten durch die LMIV nun umfangreichere Kennzeichnungspflichten. Bislang waren allergene Zutaten bereits in der Zutatenliste deutlich zu kennzeichnen. Künftig sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, z. B. durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Auch für unverpackte Lebensmittel, so genannte „lose Ware", gilt jetzt eine Informationspflicht zu Allergenen. Die Art und Weise dieser Kennzeichnung ist durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten jedoch erst noch festzulegen. Hierzu wird es noch nationale Vorschriften geben.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch
Seit dem Jahr 2000 ist bereits eine Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch vorgeschrieben. Künftig wird diese auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Ob weitere Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung machbar und sinnvoll sind, wird erst eine so genannte „Folgenabschätzung" durch die Europäische Kommission zeigen. So ist zu klären, ob langfristig auch andere Fleischarten und Fleisch als Zutat sowie Milch und Milcherzeugnisse unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Offen ist auch noch, ob der Ort der Geburt, der Aufzucht oder der Schlachtung der Tiere oder alle drei Angaben vorgeschrieben werden. Dazu muss die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren noch konkrete
Durchführungsvorschriften erlassen.

„Analogkäse" und „Klebefleisch" leichter zu erkennen
Durch spezielle Kennzeichnungsvorschriften können Verbraucher künftig so genannte Lebensmittelimitate leichter erkennen. Zum Schutz vor Täuschung muss nun bei Produkten wie etwa Analogkäse der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße muss dabei mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die jedoch aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind (z. B. so genanntes Klebefleisch), sind künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich zu machen.

Bessere Lesbarkeit durch Mindestschriftgröße
Alle festgelegten verpflichtenden Informationen müssen nun an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm stehen. Lediglich bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift mit einer Größe von mindestens 0,9 mm etwas kleiner ausfallen.

Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmittel
Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie z. B. „Energie Drinks", gibt es durch die LMIV künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende.

Angabe des Einfrierdatums
Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten ist künftig das Einfrierdatum anzugeben.

Auftauhinweise
Die neue Verordnung verlangt, dass bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Hinweis „aufgetaut" zur Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hinzugefügt wird. Bislang musste der Verbraucher lediglich bei Fisch und Fleisch darüber informiert werden, wenn ein Produkt bereits gefroren war, bevor es in den Verkehr gebracht wurde. Über das Verbot der Irreführung galt dies allerdings prinzipiell schon für alle Lebensmittel.
Es bleibt jedoch auch nach der Neuregelung Raum für Auslegung, da es Ausnahmen gibt: Dazu zählen insbesondere Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist bzw. bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

Zu folgenden Themen stehen eventuell noch Regelungen in der LMIV aus:
Alkoholhaltige Getränke
In Bezug auf die alkoholhaltigen Getränke bleibt die neue Verordnung bislang hinter den Erwartungen Deutschlands zurück. Es wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet, bei dem es um das Zutatenverzeichnis und die verpflichtende Nährwertdeklaration geht. Insbesondere für Alkopops steht noch die von Deutschland geforderte Regelung aus.

Trans-Fettsäuren
Die Trans-Fettsäuren wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Die Kommission wird in den nächsten drei Jahren einen Bericht über das Vorkommen von Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Dabei sollen nicht nur Kennzeichnungsvorschriften, sondern auch eine Beschränkung für die Verwendung von Trans-Fettsäuren untersucht werden.

Quelle: www.dge.de

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