Die Abgaben seien nicht verfassungswidrig und verstießen auch nicht gegen europäisches Recht, teilte das Gericht mit. Damit scheiterten sieben Winzer und Kellereien aus Rheinland-Pfalz in dritter Instanz mit ihren Klagen.
Der Deutsche Weinfonds kümmert sich seit 1961 um die Absatzförderung deutscher Weine im In- und Ausland. Für dieses staatliche Gemeinschaftsmarketing zahlen die Weinerzeuger jährlich rund 11 Mio. Euro in den Fonds ein. Die Winzer in Rheinland-Pfalz müssen zusätzlich eine Abgabe für die sogenannte gebietliche Absatzförderung leisten.
Die Kläger hatten sich gegen diesen Zahlungszwang gewehrt. Das Bundesverwaltungsgericht folgte jedoch der Ansicht der Vorinstanzen, nach der die staatliche Weinwerbung effektiv sei und private Zusammenschlüsse oder gar einzelne Winzer nicht annähernd so erfolgreich Absatzförderung für deutsche Weine betreiben könnten.