Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass für jegliches Lebensmittel, das auch nur geringste Spuren von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalte, eine Sicherheitsüberprüfung und Zulassung nötig ist. Andernfalls dürfe die Ware nicht verkauft werden. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Menge des enthaltenen genetisch veränderten Materials (Rechtssache C-442/09). Davon betroffen ist demnach auch Honig, der Pollen-Spuren von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält (siehe LPcompact vom 26. August 2011).
Das Luxemburger Urteil über die Klage eines Imkers aus Augsburg gilt als wegweisend. Der Imker hatte das Land Bayern auf Schadenersatz verklagt. Er produzierte Honig in der Nähe eines Grundstücks, das dem Freistaat gehört und auf dem zu Forschungszwecken gentechnisch veränderter Mais angebaut wurde. Der Honig konnte schließlich nicht in Verkehr gebracht und musste vernichtet werden. Nach Angaben von Imkerverbänden müssten aufgrund des EuGH-Urteils nun viele Honige, die Gen-Pollen enthalten, aus den Verkaufsregalen der Supermärkte geräumt werden.