Von der Regelung ausgenommen werden Erzeugnisse, die für die Gewinnung von Weinen mit dem Prädikat Eiswein vorgesehen sind. Die Säuerung muss bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz angezeigt werden. „Unsere Weinbaubetriebe erhalten mit dieser Entscheidung zu Beginn der Lese Rechtssicherheit“, so Wissing. In den nördlichen Anbaugebieten Europas ist die Säuerung normalerweise nicht zugelassen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen können die Länder die Säuerung zulassen. Die Vegetationsperiode 2020 war landesweit von zwei Hitzewellen Ende Juli und Mitte August geprägt. Diese führten zu einem starken Abbau der Apfelsäure. Gleichzeitig führte die Trockenheit an einigen Standorten zu geringen Mostgewichtszunahmen.