Pesto-Urteil 1,5 Prozent Rucola reicht

Ein Pesto darf auch dann das Wort „Rucola“ im Namen führen, wenn dessen Anteil nur 1,5 Prozent beträgt, aber zu schmecken ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Montag, 16. September 2019 - Hersteller
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Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Verband hielt die Aufmachung eines Produkts mit dem Namen „Pesto mit Basilikum und Rucola“ für irreführend, sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils, während tatsächlich nur 1,5 Prozent Rucola, dafür jedoch 20,7 Prozent Basilikum und 11,8 Prozent Petersilie enthalten seien.

„Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist – sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt – auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt“, heißt es in der heute veröffentlichten Urteils-Begründung.

Das Gericht erklärte, ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem „Erwartungshorizont des sogenannten Durchschnittsverbrauchers“. Wer sich beim Kauf hingegen nach der genauen Zusammensetzung eines Produkts richte, lese das Zutatenverzeichnis. Das Etikett könne im Einzelfall zwar dennoch irreführend sein, zu prüfen sei insoweit „die Gesamtwirkung der Verpackung“. Im vorliegenden Fall erwarte der Verbraucher Pesto mit Rucola und bekomme das auch. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.