Der Anwalt des Hobbybrauers aus Neuss hatte argumentiert, die Brauerei nutze den Begriff Felsquellwasser gar nicht als Bezeichnung für ihr Bier, sondern nur als Beschreibung für einen Inhaltsstoff.
Deshalb müsse Krombacher auf die Markenrechte am Begriff Felsquellwasser verzichten. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Bochum hatte der Kläger noch Recht bekommen. Gegen dieses Urteil legte die Brauerei aus dem Siegerland Berufung ein.
Krombacher nutze den Begriff Felsquellwasser so, wie er 2010 ins Markenregister eingetragen worden sei, sagte der Vorsitzende Richter Celso Lopez Ramos. Der Hobbybrauer könne deshalb nicht die Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“ verlangen.