Rasierklingen-Streit Wilkinson unterliegt auch vor OLG Düsseldorf

Wilkinson Sword darf in Deutschland weiterhin keine Eigenmarken-Ersatzklingen verkaufen, die mit den „Mach 3“-Rasierern von Gillette kompatibel sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine entsprechende vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die vom Landgericht erlassene Verfügung bleibt damit bis zum Ablauf des betreffenden Patents am 18. Februar 2018 bestehen.

Donnerstag, 11. Januar 2018 - Hersteller
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Damit entschied das OLG Düsseldorf zugunsten von Antragsteller war Gillette, Tochtergesellschaft des Konsumgüterkonzerns Procter & Gamble (Az. I-15 U 66/17), die in den Ersatzklingen eine Verletzung des Patents EP 1 695 800 sieht. Dieses läuft jedoch bereits in weniger als zwei Monaten ab, wodurch die Unterlassungsverfügung ihre Wirkung verliert.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts besteht nicht. Das zugrunde liegende Patent kann jedoch in der weiterhin anhängigen Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht mit rückwirkender Kraft für nichtig erklärt werden. „Wir sind weiterhin überzeugt, dass das fragliche Patent nicht verletzt und überdies nichtig ist und daher vom Bundespatentgericht in dem weiterhin laufenden Nichtigkeitsverfahren widerrufen werden wird“, sagt Max Chambers, Commercial Director North East Europe bei Edgewell, dem Wilkinson-Sword-Hersteller.

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