Kraft Heinz Darf Marken von Mondelez zurückerwerben

Die Lizenzen für „Kraft“-Ketchup und „Bull´s Eye-Saucen“ sollen zum nächstmöglichen Zeitpunkt an Kraft Heinz zurückfallen: Das Bundeskartellamt hat nach eigenen Angaben die Freigabe dafür erteilt.

Montag, 16. Oktober 2017 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: Kraft Heinz

Damit habe The Kraft Heinz Company (Kraft Heinz) die an Mondelez International unter anderem für Deutschland erteilte Lizenzen - für die Verwendung der Marken „Kraft“ und „Bull‘s Eye“ für Ketchup beziehungsweise Grillsaucen - vorzeitig beenden und damit zusammenhängende weitere Vermögensgegenstände wie Domainrechte von Mondelez erwerben können.

Beide Unternehmen seien 2012 aus der Aufspaltung der Kraft Foods in zwei getrennte Unternehmen hervorgegangen. Das nordamerikanische Lebensmittelgeschäft habe den Namen Kraft Foods, die Süßwaren- und Snacksparte den neuen Namen Mondelez erhalten.

Dabei sei vereinbart worden, dass Mondelez u. a. für zehn Jahre die Lizenzrechte an Kraft-Ketchup für Deutschland und weitere Länder erhalte. Im Vorfeld der Fusion von Kraft und Heinz 2015 habe manmit Mondelez vereinbart, die Laufzeit der Lizenz für Kraft-Ketchup auf fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2017 zu verkürzen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit dem Rückerwerb der Marke „Kraft“ baut Kraft Heinz seine führende Stellung im Bereich Ketchup bzw. rote Soßen aus und erreicht mehr als 30 Prozent Marktanteil. Auf Kraft-Ketchup entfällt dabei aber nur ein kleiner Teil. Es besteht hier nach unseren Ermittlungen weiterhin ausreichend Wettbewerbsdruck durch andere bundesweit tätige Hersteller und nicht zuletzt auch Unternehmen mit eher regionalem Schwerpunkt, die dort teilweise beachtliche Marktanteile erzielen. „

Wie einige Auslistungen von Kraft Heinz-Produkten und ihre Ersetzung durch Ketchup anderer Anbieter in jüngster Zeit belegen, stehen dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere auch den Discountern, damit noch genügend Ausweichalternativen zur Verfügung, so Mundt weiter.

Formell habe das Bundeskartellamt das Vorhaben im Hinblick auf den Rückerwerb der Markenrechte als Vermögens- und Kontrollerwerb geprüft, hinsichtlich der sonstigen Vermögensgegenstände als Kontrollerwerb.

 

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