Welche Herausforderungen die Lebensmittelinformations-Verordnung 2014 mit sich bringt, erläuterte Dr. Dieter Stanislawski vom Gissel Institut für Bakteriologie und Hygiene. Einige Auszüge:
- Eingefrorenes Fleisch (Fleischzubereitung) muss ein Einfrierdatum tragen; bei mehreren Einfriervorgängen das des ersten Einfrierens.
- Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, muss der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt werden.
- Entgegen der bisherigen Regelung (keine Angabe von weniger als 5 Prozent Trinkwasser im Enderzeugnis) muss die Angabe künftig bei Fleischzubereitungen (nicht bei Fleischerzeugnissen) im Zutatenverzeichnis erfolgen. Ein höherer als 5-prozentiger Trinkwasserzusatz muss bei Fleischzubereitungen und -erzeugnissen in der Verkehrsbezeichnung angegeben werden.
- Zu kennzeichnen sind Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Kohlenhydrate, Eiweiß und Salz (frisches Fleisch braucht keine Nährwertangabe).
Bild: Dr. Dieter Stanislawski vom Gissel Institut.