Mehrwertsteuer Neues Grundsatzurteil

Ob Kunden Käufe an der Warmen Theke im Stehen oder im Sitzen verzehren oder diese mit nach Hause nehmen, hat Auswirkungen auf den zu berechnenden Mehrwertsteuersatz. Das geht aus einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Mittwoch, 24. August 2011 - Handel-Archiv
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Neues Grundsatzurteil
Bildquelle: Martin Ku00e4mper, Presseteam

Ein Steuersatz von 19 Prozent ist demnach fällig, wenn Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, an denen Kunden ihren Imbiss verzehren können. Wenn allerdings lediglich eine einfache Stehtheke vorhanden ist, fällt nur der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent an. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt im Übrigen für alle Außer-Haus-Verkäufe.

Die zwei zu diesem Sachverhalt am Mittwoch veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs München trügen durch die neuen Kriterien wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung von so genannten Verzehrtheken bei, teilte ein Sprecher des Gerichtes mit.

Beim Hotel- und Gaststättenverband Dehoga geht man davon aus, dass auch nach dem BFH-Urteil die Streitereien um Mehrwertsteuersätze für Speisen munter weitergehen. Wegen der vielen Abgrenzungsprobleme fordert der Verband für alle Speisen einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, unabhängig davon wie und wo die Speisen verzehrt werden.

Das BFH-Urteil hat Relevanz für alle Handelsunternehmen, die auf ihren Flächen oder vor dem Laden gastronomische Angebote führen und in Unkenntnis der Sachlage diese Umsätze mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer belegen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen müssen Betreiber von Imbiss-Theken, Front-Cooking-Theken, Back-Shops u. ä. damit rechnen, dass das Finanzamt zumindest für einen bestimmten Umsatzanteil im Nachhinein Mehrwertsteuer nachfordert, wodurch am Ende die Marge um die Steuerdifferenz von 12 Prozent geschmälert wird.