Edeka Aus für Tengelmann-Deal?

Das Bundeskartellamt hat gerade seine vorläufige Einschätzung zur Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch die Edeka-Gruppe versendet. Darin werden schwerwiegende Bedenken deutlich. „Das Vorhaben würde zu einer Verdichtung der ohnehin stark konzentrierten Marktstrukturen besonders in Berlin, München und einzelnen größeren Städten in Nordrhein-Westfalen führen“, sagt Andreas Mundt (Foto), Präsident des Bundeskartellamtes.

Dienstag, 17. Februar 2015 - Handel-Archiv
LEBENSMITTEL PRAXIS
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„Auch bei der Beschaffung vor allem von Markenartikeln würde der Vorsprung der Spitzengruppe bestehend aus Edeka, Rewe und der Schwarz-Gruppe mit Kaufland und Lidl gegenüber ihren Wettbewerbern weiter steigen, da den Herstellern eine der verbleibenden Absatzalternativen außerhalb dieser Gruppe wegbricht“, so Mundt. Dabei spielt offenbar auch eine Rolle, dass die Ermittlungen des Kartellamtes ergeben haben, dass die Bedeutung von Kaiser’s Tengelmann als regional stark aufgestelltem Unternehmen deutlich über dessen - relativ geringen - bundesweiten Marktanteil hinausgeht.

In vielen der betroffenen Regionalmärkte oder Stadtbezirke würden mit Edeka und Rewe jeweils einschließlich ihrer markenorientierten Discounter Netto und Penny nur noch zwei Nahversorger verbleiben, die dem Kunden ein umfassendes Warensortiment mit hohem Anteil von Markenartikeln anbieten können. Dabei liegen die Marktanteilszuwächse, die das Bundeskartellamt der Edeka zurechnet bei einer Übernahme von Kaiser´s Tengelmann in den problematischen Märkten, vor allem in Berlin und München, im Regelfall weit über 10 Prozent. Vielen Herstellern würde bei einem Zusammenschluss von Edeka und Tengelmann eine bedeutende Absatzalternative wegbrechen, so Mundt weiter. Zudem würden die mittelständischen Handelsunternehmen, die bislang versuchen, ihre Wettbewerbsfähigkeit im schwierigen Wettbewerbsumfeld des Lebensmitteleinzelhandels durch eine Einkaufskooperation mit Tengelmann zu stärken, diesen Partner verlieren. Deshalb würde das Vorhaben nach der vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamtes auch zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf verschiedenen Beschaffungsmärkten des Lebensmitteleinzelhandels führen.

Die Beteiligten haben jetzt bis zum 26. Februar 2015 Gelegenheit, zu dem heute vorgelegten Entscheidungsentwurf des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Ob eine Genehmigung des Amtes noch möglich wäre, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, betont Mundt. Es liege in der Entscheidungssphäre der Zusammenschlussbeteiligten, hierüber in Gespräche mit dem Bundeskartellamt zu treten. Die Frist für eine abschließende Entscheidung läuft am 6. März 2015 aus. Fristverlängerung ist möglich.